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DE-ÖKO-006

Übergangszeiten und Ausnahmegenehmigungen Geflügel, zusätzlicher überdachter Aussenbereich (ZüA), Veranda

Auslaufende Übergangszeiten in der Tierhaltung

In der EU-Bio-Verordnung wurden einige Anforderungen in der ökologischen Geflügelhaltung angepasst. Wir machen schon jetzt darauf aufmerksam, damit Sie ggf. im Laufe des Jahres Anpassungen vornehmen können.

Anforderungen, Anpassungbedarf und Fristen:

  • Bei Gefügelställen, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden,und bei denen ein Umbau erforderlich ist, damit die Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda zusammengerechnet mindestens 2m je 100 m² der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entspricht. Dies muss spätestens bis zum 1. Januar 2025 erfolgen.
  • Bei Geflügelställen mit Wintergarten, der zur Berechnung der Besatzdichte herangezogen wird, aber nicht hinreichend gegenüber dem Außenklima isoliert ist, kann dieser zusätzliche überdachte Auslauf ab dem 1. Januar 2025 nur dann zur Berechnung der Besatzdichte herangezogen werden, wenn er:
    • rund um die Uhr zugänglich ist,
    • Luftqualität, Temperatur und Tageslicht den Anforderungen der Tiere jederzeit gerecht werden und er den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleistet
    • und die Ein- und Ausflugklappen zu Veranda (2m je 100m² der Mindeststallfläche), zusätzlichem überdachten Auslauf und Freigelände (4m je 100m² der Mindeststallfläche) vollständig den Anforderungen entsprechen
  • Bei Mastgeflügelställen (außer bei Masthühnern), die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden, müssen die einzelnen Stallabteile durch feste Trennwände abgetrennt sein; durch diese festen Trennwände muss für jedes Stallabteil des Geflügelstalls eine vollständige räumliche Trennung vom Boden bis zur Decke gegeben sein. Frist ist 1. Januar 2025.
  • Bei Mastgeflügelställen, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden, müssen den Tieren Struktur und erhöhte Sitzgelegenheiten bieten. Frist ist 1. Januar 2025. vgl folgende Artikel der Bioland.
  • Bei Schweineställen, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen die Auslaufflächen nicht mindestens zur Hälfte aus festem Boden (also keine Spalten-/Gitterböden) bestehen, sind die Anteile der befestigten Fläche auf 50% zu erhöhen. Dies muss spätestens bis zum 1. Januar 2030 erfolgen
  • Legehennenställen (Volieren) die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und die mit mit mehr als 2 erhöhten Ebenen ausgestattet sind, müssen spätestens zum 1. Januar 2025 auf 2 erhöhte Ebenen reduziert und ggf. mit einem effizienten Entmistungssystem ausgestattet werden.
  • Geflügelställe, bei denen das Freigelände einen Radius von 150m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls überschreitet, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Einrichtungen oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, um einen Freigeländeradius von max. 150m zu gewährleisten müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.
  • Betriebe oder Produktionseinheiten, die Junghennen in Geflügelhaltungseinrichtungen produzieren, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Geflügelställe oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, damit sie die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne, einhalten müssen diese Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.