Handel von Öko-Lebensmitteln nach EU-Bio-Verordnung
Die EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und ihre Durchführungsbestimmungen gelten seit Januar 2022. Die EU-weit geltenden Vorschriften zu Erzeugung, Verarbeitung, Handel und Einfuhr von Öko-Produkte regeln auch die Kontrolle und Kennzeichnung von Öko-Produkten. Dies verhindert den Missbrauch der geschützten Begriffe "Bio" und "Öko"und sichert das Vertrauen der Verbraucher in Bio-Produkte.
Einzelhandel
Einzelhändler, die vorverpackte Produkte an Endverbraucher abgeben, sind unverändert von der Kontrollpflicht ausgenommen, sofern sie nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort lagern, importieren oder Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben.
Einzelhändler, die unverpackte Erzeugnisse/Produkte an Endkunden verkaufen (z.B. Obst und Gemüse), können von den Mitgliedsstaaten von der Zertifikatspflicht ausgenommen werden (Art. 35.8), sofern definierte Obergrenzen nicht überschritten werden.
Mit dem Ökolandbaugesetz vom 27.07.2021 wurde auf nationaler Ebene festgelegt, dass eine Ausnahme von der Kontrollpflicht dann vorliegt, wenn die Verkäufe nicht mehr als 5.000 kg pro Jahr überschreiten oder der Jahresumsatz mit unverpackten Bio-Produkten unter 20.000 Euro liegt.
Unternehmen, die Bio-Produkte vermarkten und/oder lagern, sowie Einzelhändler, die selber Bio-Produkte erzeugen, aufbereiten oder dazu Tätigkeiten an Dritte vergeben, sind nach der EU-Öko-Verordnung kontrollpflichtig.
Ausgenommen von der Kontrollpflicht sind nur
- Einzelhändler, die Bio-Produkte direkt an den Endverbraucher verkaufen und nur für diesen Zweck Bio-Produkte lagern,
- Handelsunternehmen, die nur fertig verpackte Ware vermarkten oder Produkte nur vor den Augen des Verbrauchers aus dem gekennzeichneten Originalgebinde entnehmen und in ein anderes Gebinde umpacken, sind ebenfalls nicht kontrollpflichtig. Bitte beachten Sie, dass der Großhandel stets der Kontrollpflicht unterliegt.
Folgende Anforderungen ergeben sich durch die EU-Bio-Verordnung für Unternehmen aus dem Bereich Vermarktung/Lagerung:
Wareneingangskontrolle
Wichtig ist, schon beim Kauf und bei der Lieferung von Bio-Produkten auf eine korrekte und vollständige Deklaration zu achten. Bio-Produkte müssen auf allen relevanten Dokumenten als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet sein. Die Wareneingangskontrolle ist zu dokumentieren, z.B. durch Handzeichen auf den Lieferpapieren, die dann aufbewahrt werden.
Detaillierter sind die Anforderungen der Verordnung für die Etikettierung von Bio-Produkten: Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben muss das Etikett von Bio-Produkten noch
- die Verkehrsbezeichnung des Produktes mit Bio-Hinweis,
- die Adresse des Inverkehrbringers und
- die Codenummer der Kontrollstelle enthalten.
Achten Sie darauf, dass Ihnen bereits vor Einkauf der Ware ein gültiges Zertifikat von jedem Ihrer Bio-Lieferanten vorliegt!
Aufzeichnungen
Ein wesentlicher Punkt stellt die Überprüfung des Mengenflusses der Öko-Produkte dar. Dazu werden im Rahmen der Kontrolle die Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, Lieferscheine), ggf. Artikelstatistiken und Inventurdaten geprüft.
Lagerung von Bio-Produkten
Es ist nicht erforderlich, für Bio-Produkte ein separates Lager vorzuhalten. Wir empfehlen jedoch, für Bio-Produkte bestimmte Bereiche des Lagers zu reservieren. In jedem Fall sollten die Bio-Produkte so gekennzeichnet sein, dass diese jederzeit und auch für Betriebsfremde zu erkennen sind.
Ein weiterer Aspekt ist die Vermeidung von Belastungen durch Lagerschutzbehandlungen. Oftmals werden diese Maßnahmen von Dienstleistungsunternehmen (z. B. Schädlingsbekämpfungs- unternehmen) durchgeführt. Bitte weisen Sie diese darauf hin, dass Sie nun auch Produkte aus ökologischer Erzeugung lagern.
In uns finden Sie einen zuverlässigen und kompetenten Partner für Ihre Öko-Zertifizierung!
Als staatlich anerkannte Kontrollstelle achten wir darauf, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften der EU-Bio-Verordnung bei der Erzeugung von ökologischen Produkten einhalten. Einmal jährlich überprüfen unsere erfahrenen Kontrolleure Ihr gesamtes Unternehmen, sie nehmen dabei Einsicht in:
- die Betriebsräume (Lager und Umschlagseinrichtungen) und die lagernden Produkte
- die Betriebsabläufe und Warenflüsse
- die Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation
Zusätzlich zu den angemeldeten Kontrollen werden unangekündigte Stichproben und Nachkontrollen durchgeführt.
Erfüllt Ihr Unternehmen die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung, erhalten Sie von uns Ihr Zertifikat. Dieses berechtigt Sie, die Produkte Ihres Unternehmens als "Öko" oder "Bio" auszuzeichnen.
Wenn Sie Bio-Lebensmittel handeln möchten, schließen Sie einen Kontrollvertrag mit uns ab. Sehen Sie dazu die unten stehenden Unterlagen für Neukunden.
Nach Vertragsabschluss teilen wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit Ihre Kontrollnummer mit. Unter dieser Nummer melden wir Sie bei der zuständigen Behörde als Biobetrieb an. Zur Terminvereinbarung für Ihre Erstkontrolle setzt sich dann ein kompetenter Kontrolleur mit Ihnen in Verbindung.
Hier finden Sie die Unterlagen entsprechend Ihres Bundeslands.