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DE-ÖKO-006

Ökologische Lebensmittelverarbeitung nach EU-Bio-Verordnung

Die EU-Bio-Verordnung (EU) Nr. 2018/848 und ihre Durchführungsbestimmungen gelten seit Januar 2022. Die EU-weit geltenden Vorschriften zu Erzeugung, Verarbeitung, Handel und Einfuhr von Öko-Produkte regeln auch die Kontrolle und Kennzeichnung von Öko-Produkten. Dies verhindert den Missbrauch der geschützten Begriffe "Bio" und "Öko"und sichert das Vertrauen der Verbraucher in Bio-Produkte.

Betriebe, die Bio-Rohstoffe zu Lebensmitteln verarbeiten und diese als Bio-Lebensmittel vermarkten wollen, müssen die Mindeststandards der EU-Bio-Verordnung einhalten und sich dem Öko-Kontrollverfahren unterstellen.

Die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung gelten für reine Bio-Betriebe ebenso wie für Betriebe mit biologischem Teilsortiment.

  • Zutaten: Bis auf einige Ausnahmen dürfen nur Zutaten in ökologischer Qualität eingesetzt werden, die zulässigen konventionellen Zutaten dürfen einen Anteil von 5 % nicht überschreiten. Zulässige Zusatz- und Hilfsstoffe werden in der EU-Bio-Verordnung vorgegeben.
  • Gentechnikausschluss: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Verarbeitungshilfsstoff oder Mikroorganismus verwendet werden.
  • Qualitätssicherung im Wareneinkauf und bei der Warenannahme: Bio-Rohstoffe müssen auf Rechnungen und Lieferscheinen des Verkäufers eindeutig als Bio-Produkt gekennzeichnet sein. Der Verkäufer weist dem Käufer durch Vorlage eines gültigen Zertifikats nach, dass er ebenfalls dem EU-Kontrollverfahren untersteht und zur Verarbeitung / Vermarktung von Bio-Produkten berechtigt ist.
  • Führen von Aufzeichnungen: Rezepturen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Produktionsaufzeichnungen und Inventurlisten dienen während der Bio-Kontrolle zur Überprüfung des Warenflusses im Unternehmen.
  • Trennung von konventionellen und biologischen Zutaten/Produkten: Lebensmittel verarbeitende Betriebe müssen kritische Stufen im Verarbeitungsprozess identifizieren und Vorsorge treffen, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Stoffe oder Erzeugnisse zu vermeiden. Lagerung, Produktion und Transport von ökologischen Rohwaren/verarbeiteten Produkten sind so zu gestalten, dass eine Verwechslung, Vermischung oder Kontamination mit Produkten und Stoffen, die nicht der EU-Bio-Verordnung entsprechen, ausgeschlossen ist. Lagerstätten und Produktionsräume/-geräte, die für ökologische und nicht ökologische Erzeugnisse genutzt werden, müssen vor der Nutzung für Bio-Waren gereinigt werden. Die Reinigungsmaßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und zu dokumentieren.
  • Transport von ökologischen Erzeugnissen: Bio-Erzeugnisse dürfen nur in geeigneten Verpackungen, Behältern oder Transportmitteln befördert werden. Transporte mit loser Ware müssen nicht verschlossen/verplombt werden, wenn die Erzeugnisse auf direktem Weg von einem kontrollierten Unternehmen zu einem anderen geschickt werden. Sammeltransporte (z. B. Milch- und Eierabholung von Bio- und konventionellen Landwirten in der gleichen Tour) sind unter Beachtung bestimmter Dokumentationspflichten möglich. Die Kennzeichnung der Ware auf der Verpackung oder auf den Warenbegleitpapieren muss folgendes enthalten: Name und Anschrift des (abgebenden) Unternehmens und des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses, Produktbezeichnung mit Bio-Hinweis, Codenummer der Kontrollstelle, gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung, zusätzlich bei Kennzeichnung auf Warenbegleitpapier: Lieferant und/oder Transportunternehmen
  • Deklaration und Etikettierung:»95-Prozent-Deklaration« – uneingeschränkte Kennzeichnung: Stammen mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischem Landbau und entsprechen alle konventionellen Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe der EU-Bio-Verordnung, kann ein Produkt uneingeschränkt mit Bio-Hinweisen ausgelobt werden. Bio-Kennzeichnung von Einzelzutaten /von Produkten aus Wildfang: Bei verarbeiteten Lebensmitteln können einzelne Zutaten im Zutatenverzeichnis mit einem Bio-Hinweis versehen werden, auch wenn die Bio-Zutaten unter 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ausmachen. Voraussetzung ist, dass das Lebensmittel überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist. Auch verarbeitete Erzeugnisse der Jagd oder der Fischerei können im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung mit »Bio« bezeichnet werden, sofern diese Erzeugnisse als Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder Fischerei enthalten und die weiteren Zutaten aus ökologischer Landwirtschaft stammen. Bei beiden Kennzeichnungsmöglichkeiten sind die allgemeinen Vorschriften der EU-Bio-Verordnung für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel einzuhalten (räumliche oder zeitliche Trennung zur Aufbereitung von nicht ökologischen Produkten, nur Verwendung von zugelassenen Zusatz- und Hilfsstoffen sowie nicht ökologischen Zutaten). Außerdem darf auf die ökologische Produktion nur im Zusammenhang mit den ökologischen Zutaten Bezug genommen werden. Dabei ist der Gesamtanteil der Bio-Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Zutatenverzeichnis anzugeben. Generell gilt für die Etikettierung und Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln: Eine ökologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nicht ökologischen Zutat oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen. Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch sind. Auf allen Etiketten und Warenbegleitpapieren von Bio-Produkten muss die Codenummer der Kontrollstelle angebracht werden. Die Codenummer von ABCERT lautet: DE-ÖKO-006. Bei vorverpackten Lebensmitteln ist ein EU-Bio-Gemeinschaftslogo in Verbindung mit einer Herkunftsangabe und der Codenummer der Kontrollstelle obligatorisch.

In den Grundsätzen der Verarbeitung nach der EU-Bio-Verordnung Nr. 2018/848 finden Sie weitere Informationen.

In uns finden Sie den zuverlässigen und kompetenten Partner für Ihre Öko-Zertifizierung!

Als staatlich anerkannte Kontrollstelle achten wir darauf, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften der EU-Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von ökologischen Produkten einhalten. Einmal jährlich überprüfen unsere erfahrenen Kontrolleure Ihr gesamtes Unternehmen, dies umfasst:

  • Betriebsstätten und Produktion
  • Betriebsabläufe und Warenflüsse
  • Aufzeichnungen über Ein- und Verkäufe
  • Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation
  • zusätzlich unangekündigte Stichproben und Nachkontrollen

Sind die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllt, erhalten Sie von uns ein Zertifikat. Dieses berechtigt Sie, Ihre Produkte mit "Bio" oder "Öko" auszuzeichnen.

Wenn Sie Bio-Lebensmittel produzieren möchten, schließen Sie einen Kontrollvertrag mit uns ab. Sehen Sie dazu die unten stehenden Unterlagen für Neukunden.

Nach Vertragsabschluss teilen wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit Ihre Kontrollnummer mit. Unter dieser Nummer melden wir Sie bei der zuständigen Behörde als Biobetrieb an. Zur Terminvereinbarung für Ihre Erstkontrolle setzt sich dann ein kompetenter Kontrolleur mit Ihnen in Verbindung.