Import von ökologischen Lebensmitteln nach der EU-Bio-Verordnung
Die EU-Bio-Verordnung regelt die Erzeugungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Bio-Produkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Um sicherzustellen, dass importierte Bio-Ware aus dem außereuropäischen Ausland ebenfalls diese Anforderungen erfüllt und einem Kontrollverfahren untersteht, das dem europäischen System gleichwertig ist, wurde das Kontrollverfahren für Importware detailliert geregelt. Es wurden auch die Formalitäten festgelegt, die bei der Einfuhr von Öko-Produkten ebenfalls eingehalten werden müssen.
Bei Drittlandsimporten aus Risikoländern müssen die von der EU-Kommission verordneten Maßnahmen eingehalten werden. Diese werden hier detailliert beschrieben.
Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern (Ausnahme EFTA-Länder) müssen Kontrollbescheinigungen seit dem 19.04.2017 über das elektronische System TRACES bearbeitet werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
Für Unternehmen, die im Ausland produzierte Bio-Ware nach Deutschland importieren möchten.
Importe aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
Die EU-Bio-Verordnung stellt an den Import aus EU-Mitgliedstaaten keine weiteren Anforderungen als an den Zukauf von Produkten von Lieferanten mit Sitz in Deutschland. Beim Bezug von Waren ist darauf zu achten, dass die Ware sowohl auf dem Gebinde als auch auf den Belegen als Bio-Ware ausgewiesen ist. Darüber hinaus muss der Verkäufer mittels Zertifikat bzw. Konformitätsbescheinigung sicherstellen, dass er dem EU-Kontrollverfahren untersteht.
Importe aus Länder der Drittlandsliste (VO1235/2008 Anhang III, geändert durch VO 508/2012)
Diese Länder sind in der Liste der Drittländer aufgeführt, die im Anhang III der EG-Bio-Verordnung Nr. 1235/2008 veröffentlicht ist. Bitte beachten Sie, dass sich die Liste der Drittlandsstaaten jederzeit verändern kann. Erkundigen Sie sich daher vor dem Import nach dem aktuellen Stand der Verordnung (z.B. beim BMEL). Bio-Produkte können aus diesen Staaten importiert werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
- Einführer und Erstempfänger müssen dem Kontrollverfahren der EU-Bio-Verordnung unterstehen.
- Jede Warenpartie wird von einer Kontrollbescheinigung begleitet, die von der jeweils zuständigen Kontrollstelle bzw. -behörde im Drittland ausgefüllt wurde. Die Bescheinigung erteilenden Stellen/Behörden des jeweiligen Landes sind in der Liste der Drittländer genannt. Die Kontrollbescheinigung ist bei der Verzollung dem Zoll zur Bearbeitung und Unterzeichnung vorzulegen. Achten Sie darauf, dass bei der Anmeldung der Produkte alle Dokumente einen Hinweis wie »Bio« oder »Öko« in der Verkehrsbezeichnung enthalten.
- Der Drittland-Exporteur muss durch eine in der Drittlandliste aufgeführte Kontrollstelle zertifiziert sein.
- Der Einführer unterrichtet seine zuständige Kontrollstelle über jeden in die EU geplanten Import - mindestens vor der Verzollung.
Importe aus Ländern der Kontrollstellenliste (VO 1235/2008 Anhang IV, geändert durch VO 508/2012)
Ist das Exportland nicht in Anhang III gelistet, ist zu prüfen, ob die Kontrollstelle des Exporteurs in Anhang IV genannt ist und die Erzeugniskategorie übereinstimmt. Sofern beides zutrifft, kann der Import unter Einhaltung der vorgenannten Bedingungen erfolgen.
Importe aus der Schweiz
Bei Importen aus der Schweiz ist aufgrund eines Handelsabkommen keine Kontrollbescheinigung erforderlich. Zum Nachweis der Zertifizierung ist die Konformitätsbescheinigung des Verkäufers einzuholen. Auf der Rechnung müssen die Bio-Produkte eindeutig gekennzeichnet sein, diese ist der Kontrollstelle zur Meldung des Importvorgangs zu senden.
In uns finden Sie einen zuverlässigen und kompetenten Partner für Ihre Öko-Zertifizierung!
Als staatlich anerkannte Kontrollstelle achten wir darauf, dass in Ihrem Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften der EU-Bio-Verordnung beim Import von ökologischen Produkten eingehalten werden.
Einmal jährlich überprüfen unsere erfahrenen Kontrolleure Ihr gesamtes Unternehmen, sie nehmen dabei Einsicht in:
- die Betriebsräume (Lager und Umschlagseinrichtungen) und die lagernden Produkte
- die Betriebsabläufe und Warenflüsse
- die Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation
Zusätzlich zu den angemeldeten Kontrollen werden unangekündigte Stichproben und Nachkontrollen durchgeführt.
Erfüllt Ihr Unternehmen die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung, erhalten Sie von uns Ihr Zertifikat. Dieses berechtigt Sie, die Produkte Ihres Unternehmens als "Öko" oder "Bio" auszuzeichnen.
In Staaten, die weder Mitglied der EU noch in der sogenannten Drittlandsliste (Anhang III der EG-VO Nr. 1235/2008) aufgeführt sind, unterstützen wir gern ökologisch produzierende Unternehmen mit der Zertifizierung in Anlehnung an die EU-Bio-VO. Bei erfolgreicher Zertifizierung dieser Unternehmen können deren Produkte als ökologisch gekennzeichnet und nach oben genannten Verfahren in die Europäische Union eingeführt werden.
Wenn Sie ausländische Bio-Produkte nach Deutschland importieren möchten, schließen Sie einen Kontrollvertrag mit uns ab. Sehen Sie dazu die unten stehenden Unterlagen für Neukunden.
Nach Vertragsabschluss teilen wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit Ihre Kontrollnummer mit. Unter dieser Nummer melden wir Sie bei der zuständigen Behörde als Biobetrieb an. Zur Terminvereinbarung für Ihre Erstkontrolle setzt sich dann ein kompetenter Kontrolleur mit Ihnen in Verbindung.
Hier finden Sie die Unterlagen entsprechend Ihres Bundeslands.
Hier erhalten Sie die passenden Antragsformulare und Dokumente für Ihr Bundesland.