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DE-ÖKO-006

Import von ökologischen Lebensmitteln nach der EU-Bio-Verordnung

Die EU-Bio-Verordnung regelt die Erzeugungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Bio-Produkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Um sicherzustellen, dass importierte Bio-Ware aus dem außereuropäischen Ausland ebenfalls diese Anforderungen erfüllt und einem Kontrollverfahren untersteht, das dem europäischen System gleichwertig ist, wurde das Kontrollverfahren für Importware detailliert geregelt. Es wurden auch die Formalitäten festgelegt, die bei der Einfuhr von Öko-Produkten ebenfalls eingehalten werden müssen.

Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern (Ausnahme EFTA-Länder) müssen Kontrollbescheinigungen (COIs) über das elektronische System TRACES bearbeitet werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.

Für Unternehmen, die Ware aus einem Drittland in die EU importieren möchten.

Importe aus Drittländern

Die EU-Bio-Verordnung gibt für den Import drei Verfahren vor:

  • Konforme Produkte, d.h. die Produkte, die importiert werden sollen, entsprechen vollständig den Vorgaben der EUBio-Verordnung (Compliance, Art. 46).
  • Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung, d.h. die Produkte, die importiert werden sollen, stammen aus einem Drittland mit einem Handelsabkommen (Equivalence under a trade agreement, Art. 47, Art. 45 i) und ii)).
  • Anerkanntes Drittland gemäß Drittlandliste (equivalent third country, Art. 48): Übergangsfrist bis 31.12.2026

Voraussetzungen für den Import

Für den Import sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Einführer und Erstempfänger müssen dem Kontrollverfahren der EU-Bio-Verordnung unterstehen.
  • Der Drittland-Exporteur muss durch eine anerkannte Kontrollstelle zertifiziert sein.
  • Im Ursprungsland müssen von der EU anerkannte Kontrollverfahren existieren.

Ausnahme: Importe aus der Schweiz

Bei Importen aus der Schweiz ist aufgrund der Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung keine Kontrollbescheinigung erforderlich. Zum Nachweis der Zertifizierung ist die Konformitätsbescheinigung des Verkäufers einzuholen. Auf der Rechnung müssen die Bio-Produkte eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Importe aus der Schweiz sind durch Sendung der Rechnung bei uns anzumelden.

Importe aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Die EU-Bio-Verordnung stellt an den Import aus EU-Mitgliedstaaten keine weiteren Anforderungen als an den Zukauf von Produkten von Lieferanten mit Sitz in Deutschland. Beim Bezug von Waren ist darauf zu achten, dass diese sowohl auf dem Gebinde als auch auf den Belegen als Bio-Ware ausgewiesen sind. Darüber hinaus muss der Verkäufer mittels Bio-Zertifikat nachweisen, dass er dem EU-Kontrollverfahren untersteht.

In uns finden Sie einen zuverlässigen und kompetenten Partner für Ihre Öko-Zertifizierung!

Als staatlich anerkannte Kontrollstelle achten wir darauf, dass in Ihrem Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften der EU-Bio-Verordnung beim Import von ökologischen Produkten eingehalten werden.

Einmal jährlich überprüfen unsere erfahrenen Kontrolleure Ihr gesamtes Unternehmen, sie nehmen dabei Einsicht in:

  • die Betriebsräume (Lager und Umschlagseinrichtungen) und die lagernden Produkte
  • die Betriebsabläufe und Warenflüsse
  • die Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation

Zusätzlich zu den angemeldeten Kontrollen werden unangekündigte Stichproben und Nachkontrollen durchgeführt.

Erfüllt Ihr Unternehmen die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung, erhalten Sie von uns Ihr Zertifikat. Dieses berechtigt Sie, die Produkte Ihres Unternehmens als "Öko" oder "Bio" auszuzeichnen.

Wenn Sie Bio-Produkte aus einem Drittland in die EU importieren möchten, schließen Sie einen Kontrollvertrag mit uns ab. Sehen Sie dazu die unten stehenden Unterlagen für Neukunden.

Nach Vertragsabschluss teilen wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit Ihre Kontrollnummer mit. Unter dieser Nummer melden wir Sie bei der zuständigen Behörde als Biobetrieb an. Zur Terminvereinbarung für Ihre Erstkontrolle setzt sich dann ein kompetenter Kontrolleur mit Ihnen in Verbindung.