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DE-ÖKO-006

Import von ökologischen Lebensmitteln nach der EU-Bio-Verordnung

Die EU-Bio-Verordnung regelt die Erzeugungs- und Verarbeitungsrichtlinien für Bio-Produkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Um sicherzustellen, dass importierte Bio-Ware aus dem außereuropäischen Ausland ebenfalls diese Anforderungen erfüllt und einem Kontrollverfahren untersteht, das dem europäischen System gleichwertig ist, wurde das Kontrollverfahren für Importware detailliert geregelt. Es wurden auch die Formalitäten festgelegt, die bei der Einfuhr von Öko-Produkten ebenfalls eingehalten werden müssen.


Bei Drittlandsimporten aus Risikoländern müssen die von der EU-Kommission verordneten Maßnahmen eingehalten werden. Diese werden hier detailliert beschrieben.

Bei Importen aus Nicht-EU-Ländern (Ausnahme EFTA-Länder) müssen Kontrollbescheinigungen seit dem 19.04.2017 über das elektronische System TRACES bearbeitet werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.

Für Unternehmen, die Ware aus einem Drittland in die EU importieren möchten.

Importe aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Die EU-Bio-Verordnung stellt an den Import aus EU-Mitgliedstaaten keine weiteren Anforderungen als an den Zukauf von Produkten von Lieferanten mit Sitz in Deutschland. Beim Bezug von Waren ist darauf zu achten, dass diese sowohl auf dem Gebinde als auch auf den Belegen als Bio-Ware ausgewiesen sind. Darüber hinaus muss der Verkäufer mittels Bio-Zertifikat nachweisen, dass er dem EU-Kontrollverfahren untersteht.


Importe aus Drittländern

Die EU-Bio-Verordnung gibt für den Import zwei neue Verfahren vor:

  • Konforme Produkte, d.h. die Produkte, die importiert werden sollen, entsprechen vollständig den Vorgaben der EUBio-Verordnung (Compliance, Art. 46).
  • Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung, d.h. die Produkte, die importiert werden sollen, stammen aus einem Drittland mit einem Handelsabkommen (Equivalence under a trade agreement, Art. 47, Art. 45 i) und ii)).

Diese zwei Verfahren lösen die bisherigen Verfahren der Anerkennung gleichwertiger Standards ab. Für die Importverfahren, die bisher nach der Drittlandliste und nach der Kontrollstellenliste durchgeführt werden, gelten Übergangsregeln:

  • Anerkanntes Drittland gemäß Drittlandliste (equivalent third country, Art. 48): Übergangsfrist bis 31.12.2026
  • Anerkannte Kontrollstelle gemäß Kontrollstellenliste (equivalent control authority or control body, Art. 57): Übergangsfrist bis 31.12.2024.


Voraussetzungen für den Import

Für den Import sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Einführer und Erstempfänger müssen dem Kontrollverfahren der EU-Bio-Verordnung unterstehen.
  • Der Drittland-Exporteur muss durch eine anerkannte Kontrollstelle zertifiziert sein.
  • Im Ursprungsland müssen von der EU anerkannte Kontrollverfahren existieren.

Achten Sie darauf, dass bei der Anmeldung der Produkte alle Dokumente einen Hinweis wie z.B. »Bio« oder »Öko« in der Verkehrsbezeichnung enthalten.


Ausnahme: Importe aus der Schweiz

Bei Importen aus der Schweiz ist aufgrund der Gleichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung keine Kontrollbescheinigung erforderlich. Zum Nachweis der Zertifizierung ist die Konformitätsbescheinigung des Verkäufers einzuholen. Auf der Rechnung müssen die Bio-Produkte eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Importe aus der Schweiz sind durch Sendung der Rechnung bei uns anzumelden.

In uns finden Sie einen zuverlässigen und kompetenten Partner für Ihre Öko-Zertifizierung!

Als staatlich anerkannte Kontrollstelle achten wir darauf, dass in Ihrem Unternehmen die gesetzlichen Vorschriften der EU-Bio-Verordnung beim Import von ökologischen Produkten eingehalten werden.

Einmal jährlich überprüfen unsere erfahrenen Kontrolleure Ihr gesamtes Unternehmen, sie nehmen dabei Einsicht in:

  • die Betriebsräume (Lager und Umschlagseinrichtungen) und die lagernden Produkte
  • die Betriebsabläufe und Warenflüsse
  • die Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation

Zusätzlich zu den angemeldeten Kontrollen werden unangekündigte Stichproben und Nachkontrollen durchgeführt.

Erfüllt Ihr Unternehmen die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung, erhalten Sie von uns Ihr Zertifikat. Dieses berechtigt Sie, die Produkte Ihres Unternehmens als "Öko" oder "Bio" auszuzeichnen.

Wenn Sie ausländische Bio-Produkte nach Deutschland importieren möchten, schließen Sie einen Kontrollvertrag mit uns ab. Sehen Sie dazu die unten stehenden Unterlagen für Neukunden.

Nach Vertragsabschluss teilen wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit Ihre Kontrollnummer mit. Unter dieser Nummer melden wir Sie bei der zuständigen Behörde als Biobetrieb an. Zur Terminvereinbarung für Ihre Erstkontrolle setzt sich dann ein kompetenter Kontrolleur mit Ihnen in Verbindung.