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DE-ÖKO-006

International

Import/Export

Folgende Informationen haben wir für Sie zusammengestellt:

Import:

Änderungen beim Import von Bio-Produkten in die EU

TRACES - Trade Control and Expert System

Fragen & Antworten zu Einfuhrkontrollen

Maßnahmen bei Import von Bioprodukten aus Drittländern

Import über die Niederlande

Teilung und Abschreibung von COI im Zusammenhang mit der Zollabfertigung über CERTEX

Bio-Importe - Bestätigung des Erstempfangs

Erweiterung der Produktkategorien im Gleichwertigkeitsabkommen zwischen Japan und der EU

Export:

Der Export von Bio-Produkten aus der EU in Länder außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) unterliegt den jeweiligen Anforderungen des Empfängerlandes. Diese betreffen sowohl die Produktkennzeichnung (Etikettierung) als auch die notwendigen Voraussetzungen und Unterlagen für die Einfuhr.

Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig bei den zuständigen Behörden im Zielland zu informieren und die genauen Anforderungen mit Ihrem Handelspartner bzw. dessen Kontrollstelle im Drittland abzustimmen.

Für einige Länder bestehen Äquivalenzabkommen mit der EU, die den Export und Import von Bio-Produkten erleichtern. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie unter:
👉 EU-Handelsregeln für Bio-Produkte mit Nicht-EU-Ländern

Einige Drittländer verlangen spezielle Exportbescheinigungen (auch Kontrollbescheinigungen genannt) für den Import von Bio-Produkten. Diese dienen als offizieller Nachweis, dass die Produkte den Bio-Standards der EU entsprechen.

Verpflichtend sind Exportbescheinigungen u.a. für:

  • USA
  • Kanada
  • Südkorea
  • Chile

Auch weitere Länder können solche Bescheinigungen verlangen – insbesondere dann, wenn Handelsabkommen bestehen. Auf Wunsch kann eine Exportbescheinigung grundsätzlich auch für andere Länder beantragt werden.

Sie können bei uns eine Exportbescheinigung beantragen, wenn:

  • Sie der Exporteur der Ware sind,
  • Sie über ein gültiges Bio-Zertifikat von ABCERT verfügen,
  • und die Vorgaben des jeweiligen Handelsabkommens zwischen der EU und dem Zielland erfüllt sind.

Für den Antrag benötigen wir folgende Unterlagen:

Beachten Sie bitte auch die Hinweise bei den länderspezifischen Anforderungen.

Bitte senden Sie Ihren Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen per E-Mail an:
📧 info@abcert.de

Die Bearbeitung der Anträge und Ausstellung der Exportbescheinigung berechnen wir aufwandsbezogen nach Leistungsverzeichnis.

Für die Ausstellung eines Exportzertifikats sind folgende Informationen erforderlich:

  • Name und Anschrift des exportierenden EU-Unternehmens und des Importeurs im Drittland
  • Name und Codenummer der jeweils zuständigen Kontrollstellen
  • Produktbezeichnung, Bio-Qualität, Menge (z. B. Nettogewicht, Anzahl Packstücke)
  • Weitere Produktspezifikationen (z. B. Verpackungsart, Verarbeitungsgrad)
  • Handelsrechnung und relevante Frachtunterlagen

💡 Hinweis: In Abhängigkeit vom Zielland können zusätzliche Anforderungen bestehen. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig mit Ihrer Kontrollstelle und dem Handelspartner im Drittland abzustimmen.

Je nach Zielland gelten beim Export von Bio-Produkten unterschiedliche rechtliche und praktische Anforderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu ausgewählten Exportländern mit wichtigen Informationen zu Behörden, Bescheinigungen, Etikettierung und Besonderheiten.

Zuständige Behörde: U.S. Department of Agriculture (USDA)

Gleichwertigkeitsabkommen & Geltungsbereich:

🔗 Informationen zum EU-US-Gleichwertigkeitsabkommen

Im Geltungsbereich liegen folgende EU-Bio-zertifizierte Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat erzeugt oder endverarbeitet wurden:

  • Kulturpflanzen
  • Wildpflanzen
  • Nutztiere
  • Verarbeitete Produkte

Besonderheiten:

  • Für alkoholische Getränke gelten spezielle Anforderungen, u. a. bei der Verwendung von Sulfiten und der Kennzeichnung
  • Tierische Produkte dürfen nicht von Tieren stammen, die mit Antibiotika behandelt wurden. Es muss ein vollständiger Nachweis über die Antibiotikafreiheit entlang der Lieferkette vorliegen.
  • Produkte, die nicht unter das Gleichwertigkeitsabkommen fallen, benötigen eine NOP-Zertifizierung durch eine von der USDA anerkannten Kontrollstelle.
  • Aquatische Tiere (z. B. Fische) sind vom Abkommen ausgeschlossen und können nicht als Bio-Produkte unter der Gleichwertigkeit exportiert werden.

Wichtig: Neue Regelung seit 19. März 2024 (SOE Final Rule):
Jede Bio-Sendung in die USA muss ein gültiges NOP Import Certificate (NOP-IC) aufweisen, das vor Verladung über die Global Organic Integrity Database digital erstellt wird. Diese Vorgabe erhöht die Rückverfolgbarkeit und Transparenz erheblich.

Bitte senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen für das NOP-IC mindestens drei Werktage vor Ausfuhr zu. Nach Ausstellung erhalten Sie das Zertifikat als PDF und leiten es an den US-Importeur weiter.

Wenn sich Änderungen während des Transports in die USA ergeben (z.B. anderer Erstempfänger), dann teilt dies der amerikanische Importeur der USDA mit und das NOP wird dementsprechend angepasst.

Exportbescheinigung:
📄 NOP Import Certificate (NOP-IC)

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Digitale Datenbank:
🌐 Global Organic Integrity Database
➡️ Wenn Sie nicht bereits registriert sind, ist eine einmalige Registrierung über uns für Exporteure und Letztverarbeiter (Final Handler) erforderlich. Bitte schreiben Sie uns hierzu eine E-Mail.

Puerto Rico:

Puerto Rico ist ein Zollterritorium der USA und offizieller Eingangshafen der USA. Die USDA setzt die Bio-Verordnungen der USA in Puerto Rico durch.

Das bedeutet, dass für ökologische Produkte ein NOP-Importzertifikat über die Global Organic Integrity Database ausgestellt werden muss. Sobald ein ökologisches Erzeugnis mit einem NOP-Importzertifikat nach Puerto Rico eingeführt wurde, kann es ohne ein weiteres NOP-Importzertifikat auf das Festland der USA versandt werden.

Weitere Informationen:

Zuständige Behörde: Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA)
🔗 Importinformationen Großbritannien

Abkommen & Geltungsbereich

Handelsabkommen

Gilt für folgende in der EU erzeugte oder verarbeitete ökologische Produkte:

  • Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse
  • Lebende Tiere und unverarbeitete tierische Produkte (inkl. Honig)
  • Aquakulturerzeugnisse und Meeresalgen
  • Verarbeitete Lebensmittel und Futtermittel
  • Saat- und Pflanzgut

Hinweis: Produkte, die lediglich in der EU umverpackt, umetikettiert oder durchgehandelt wurden, dürfen nicht ohne Verarbeitung nach Großbritannien exportiert werden.

Sonderfall Nordirland:
Nordirland folgt weiterhin den EU-Regelungen – der Handel läuft wie gewohnt.

Exportbescheinigung:
➡️ Nicht erforderlich bis zum 31. Januar 2027
Ab dem 1. Februar 2027 wird eine Exportbescheinigung verpflichtend.

Weitere Informationen:

Zuständige Behörde: Canadian Food Inspection Agency (CFIA)

Exportanforderungen:

  • Für jeden Export ist im Vorfeld der Ausfuhr eine Exportbescheinigung nach dem offiziellen Muster erforderlich.

Neu ab 26. Mai 2025:
Importeure oder Broker in Kanada müssen eine digitale Kopie des Bio-Zertifikats im Automated Import Reference System (AIRS)-System hochladen. Ohne diesen Nachweis wird die Sendung nicht angenommen.

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Weitere Informationen:

Kanadische Vorgaben für Bio-Kennzeichnung

Zuständige Behörden:

  • Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs (MAFRA)
  • National Agricultural Products Quality Management Service (NAQS)

Gleichwertigkeitsabkommen & Geltungsbereich:
🔗 Details zum Abkommen

Exportbescheinigung:

Zuständige Behörde: Ministerio de Agricultura de Chile (SAG)

Gleichwertigkeitsabkommen & Geltungsbereich:
🔗 Abkommensinformationen EU–Chile

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Zuständige Behörde: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Exportanforderungen:

  • Für den Export von Bio-Produkten in die Schweiz gelten die Vorgaben der Schweizer Bio-Verordnung.
  • Wird zusätzlich das Knospe-Label verwendet, müssen die deutlich strengeren Anforderungen von Bio Suisse erfüllt werden (z. B. höhere Standards bei Tierhaltung, Biodiversität, Verarbeitung).

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Weitere Informationen:

Wenn Sie Fragen zu den Anforderungen in einem bestimmten Drittland haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie individuell und begleiten Sie zuverlässig durch den gesamten Prozess.

Ansprechpartnerinnen

Linda Subatzus
Tel: 0711 / 351 792 - 136

Karina Kosubek
Tel: 0711 / 351 792 - 131