Ihr Zertifizierungspartner
DE-ÖKO-006

International

Import/Export

Folgende Informationen haben wir für Sie zusammengestellt:

Import:

Der Import von Bio-Produkten in die Europäische Union unterliegt klaren Vorgaben. Als zertifizierter Importeur tragen Sie Verantwortung dafür, dass alle Anforderungen der EU-Öko-Verordnung eingehalten werden.
Allgemeine Informationen finden Sie auf unserem ABCERT Infoblatt.
Hier finden Sie die wichtigsten Verfahren, Systeme (TRACES, COI, GGED) und Besonderheiten, die für Ihre Importtätigkeit relevant sind.

Für den Import von Bio-Produkten sind neben der Zertifizierung für den Bereich "Import" (Kontrollbereich "C") verschiedene Voraussetzungen unabdingbar:

  • Importeur und Erstempfänger müssen dem Kontrollverfahren gemäß EU-Bio-Verordnung unterliegen.
  • Exporteur im Drittland benötigt eine gültige Zertifizierung durch eine von der EU anerkannte Kontrollstelle.
  • Import darf nur über ein zugelassenes Verfahren erfolgen.

Aktuelle Importverfahren

Derzeit gibt es drei Importverfahren:

1. Import aus gleichwertig anerkannten Drittländern

  • Elf Länder, darunter USA, Kanada und Japan, sind von der EU als „gleichwertig“ anerkannt.
  • Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2018/848 Artikel 48 und Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 Anhang I
  • Achtung: Dieses Verfahren läuft am 31.12.2026 aus.

2. Import über "konforme" EU-zugelassene Drittland-Kontrollstellen

  • Die zugelassenen Drittlands-Kontrollstellen konnten Unternehmen im Drittland bis 15.10.2025 sukzessive gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zertifizieren. Zertifizierungen nach den alten Regeln behielten bis dahin ihre Gültigkeit. Seit dem 16.10.2025 müssen alle Unternehmen ein gültiges Zertifikat nach dem neuen, konformen Verfahren besitzen.
  • Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2018/848 Artikel 46 in Verbindung mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 Anhang II

3. Import aus Ländern mit Handelsabkommen

TRACES.NT ist das verpflichtende Online-System für die Erstellung und Abwicklung von Kontrollbescheinigungen (COI) bei Bio-Importen.

Die EU Kommission stellt hierzu auf ihrer Internetseite diverse Hilfestellungen zur Verfügung:


Registrierung und Freischaltung

Alle Importeure und Erstempfänger müssen in TRACES.NT registriert und freigeschaltet werden.

  • EU-Login erstellen – erforderlich zur Anmeldung in TRACES.NT, Zugang: TRACES Login
  • Unternehmensregistrierung in TRACES.NT – als „organic operator“ mit EORI-Nummer, Tätigkeit „Organic Importer“ für Importeure/Erstempfänger. Alle Pflichtfelder müssen ausgefüllt werden.
  • Validierung – erst nach Freigabe in TRACES darf das Unternehmen im System auf einer Kontrollbescheinigung geführt werden. Die Freigabe erfolgt nicht mehr durch die zuständige Länderbehörde, sondern durch uns als Kontrollstelle. Folgende Schritte sind erforderlich:
    • Legen Sie in TRACES einen Benutzer (Admin) an.
    • Verknüpfen Sie diesen mit Ihrem TRACES-Profil.
    • Senden Sie uns eine formlose E-Mail zur Validierung des Benutzers.

Wir empfehlen Ihnen zudem, dass Sie zusätzlich zum Admin weitere Benutzer:innen im Unternehmen in TRACES.NT hinzufügen. Diese können Sie als Admin selbst validieren.

Stellen Sie zudem bitte sicher, dass Sie bei der Bio-Kontrolle Zugang zu Ihrem TRACES-Account haben - hierfür ist inzwischen eine 2-Faktor-Authentifizierung erforderlich.

Für jeden Import von Bio-Produkten in die EU muss eine Kontrollbescheinigung bzw. Certificate of Inspection (COI) von der Drittlands-Kontrollstelle/-behörde ausgestellt und von verschiedenen beteiligten Stellen bearbeitet werden. Das COI bestätigt die biologische Herkunft der Ware.

  • Exporteur oder Importeur trägt die Kontrollbescheinigungsdaten in TRACES.NT ein.
  • Drittlandkontrollstelle prüft und bestätigt diese Daten (COI, Feld 18).
  • Importeur informiert vor der Verzollung Kontrollbehörde und Kontrollstelle per E-Mail.
  • Landesbehörde bestätigt in Feld 30.
  • Zoll führt die zollrechtliche Freigabe durch.
  • Erstempfänger bestätigt den Wareneingang in Feld 31.

Eine Übersicht erhalten Sie auf der Seite der BLE.

ACHTUNG: Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eine Bio-Vermarktung von Importware nur zulässig ist, wenn die Abwicklung der Bio-Importsendung in der korrekten Reihenfolge erfolgt ist:

  1. Validierung des COI in Feld 30 „Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen“ durch die zuständige Behörde,
  2. im Falle SPS Freigabe der Sendung durch die zuständige Grenzkontrollstelle,
  3. Überlassung der Ware durch den Zoll,
  4. Bestätigung des Erstempfang in Feld 31 des COI nach Überlassung.

Erfolgt die Erklärung des ersten Empfängers (Feld 31 COI) vor der zollamtlichen Überlassung, liegt gemäß Anhang III Nr. 6 VO (EU) 2018/848 ein Verstoß vor. Der Zoll ist dazu angehalten, Zollanmeldungen zurückzuweisen, denen Bio-Kontrollbescheinigungen beiliegen, in denen der Erstempfang (Feld 31) bereits vor Überlassung durch den ersten Empfänger unterzeichnet wurde.

Besonderheiten für GGED-Ware: Übersicht & Anforderungen

Für bestimmte Waren mit veterinär- oder pflanzenschutzrechtlicher Relevanz gilt zusätzlich das GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument).

  • Beispiele: bestimmte Pflanzen, Tierprodukte, SPS-Ware.
  • Anmeldung und Abwicklung erfolgt ebenfalls über TRACES.NT.
  • Das COI muss im GGED-Feld I.9 manuell verknüpft werden („Zeugnisverweis hinzufügen“).
  • In Feld I.31 des GGED ist der Warentyp „Bio/Organic“ auszuwählen.
  • Grenzkontrollstellen (GKS) führen die erforderlichen Prüfungen durch und dokumentieren dies in Teil II des GGED.
  • Nicht-SPS-Ware wird stattdessen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr kontrolliert.


Teilung und Abschreibung von COI im Zusammenhang mit der Zollabfertigung über CERTEX

Seit dem 28.06.2025 wird im Rahmen der Zollabfertigung über CERTEX die angemeldete Menge (Eigenmasse/Nettogewicht) direkt in COI bzw. Teil-COI abgeschrieben. Dabei ist zu beachten:

  • Einmalige Verwendung: COI und Teil-COI dürfen weiterhin nur einmal für die Zollabfertigung verwendet werden.
  • Teilabfertigungen: Wenn nur Teilmengen zollamtlich abgefertigt werden sollen, ist vorab ein Teil-COI (Extract) in der entsprechenden Menge zu erstellen.
  • Erklärung des Empfängers: darf erst nach der zollamtlichen Überlassung in die COI (Feld 31) bzw. Teil-COI (Feld 13) eingetragen werden. Eine frühere Eintragung blockiert die Abschreibung durch den Zoll.
  • Systemmeldung bei Fehlern: Bei Mehrfachverwendung oder vorzeitiger Eintragung der Erklärung des Empfängers ist eine reguläre Abschreibung nicht mehr möglich – es kommt zu Fehlermeldungen. In solchen Fällen ist die Abwicklung nur noch in einem Erzwingungsverfahren möglich.


Sonderfall: Schweiz

  • COIs und TRACES.NT sind nicht erforderlich. Die Zusendung der Rechnungen genügt.

Die EU führt Listen mit Produkten und Herkunftsländern, die verstärkten Kontrollen unterliegen. Die Listen werden i.d.R. jährlich überarbeitet. Bitte prüfen Sie daher regelmäßig, ob Ihre Importe betroffen sind. Die EU veröffentlicht die Listen auf ihrer Website.

Zuständig für die Umsetzung sind die Länderbehörden am Ort der Einfuhr in die EU.

Wenn Sie gelistete Bio-Produkte einführen möchten ist ggf. mit Zeitverzögerungen beim Import zu rechnen. Sprechen Sie sich bitte rechtzeitig mit der zuständigen Behörde ab.

Export:

Der Export von Bio-Produkten aus der EU in Länder außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) unterliegt den jeweiligen Anforderungen des Empfängerlandes. Diese betreffen sowohl die Produktkennzeichnung (Etikettierung) als auch die notwendigen Voraussetzungen und Unterlagen für die Einfuhr.

Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig bei den zuständigen Behörden im Zielland zu informieren und die genauen Anforderungen mit Ihrem Handelspartner bzw. dessen Kontrollstelle im Drittland abzustimmen.

Für einige Länder bestehen Äquivalenzabkommen mit der EU, die den Export und Import von Bio-Produkten erleichtern. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie unter:
👉 EU-Handelsregeln für Bio-Produkte mit Nicht-EU-Ländern

Einige Drittländer verlangen spezielle Exportbescheinigungen (auch Kontrollbescheinigungen genannt) für den Import von Bio-Produkten. Diese dienen als offizieller Nachweis, dass die Produkte den Bio-Standards der EU entsprechen.

Verpflichtend sind Exportbescheinigungen u.a. für:

  • USA
  • Kanada
  • Südkorea
  • Chile

Auch weitere Länder können solche Bescheinigungen verlangen – insbesondere dann, wenn Handelsabkommen bestehen. Auf Wunsch kann eine Exportbescheinigung grundsätzlich auch für andere Länder beantragt werden.

Sie können bei uns eine Exportbescheinigung beantragen, wenn:

  • Sie der Exporteur der Ware sind,
  • Sie über ein gültiges Bio-Zertifikat von ABCERT verfügen,
  • und die Vorgaben des jeweiligen Handelsabkommens zwischen der EU und dem Zielland erfüllt sind.

Für den Antrag benötigen wir folgende Unterlagen:

Beachten Sie bitte auch die Hinweise bei den länderspezifischen Anforderungen.

Bitte senden Sie Ihren Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen per E-Mail an:
📧 info@abcert.de

Die Bearbeitung der Anträge und Ausstellung der Exportbescheinigung berechnen wir aufwandsbezogen nach Leistungsverzeichnis.

Für die Ausstellung eines Exportzertifikats sind folgende Informationen erforderlich:

  • Name und Anschrift des exportierenden EU-Unternehmens und des Importeurs im Drittland
  • Name und Codenummer der jeweils zuständigen Kontrollstellen
  • Produktbezeichnung, Bio-Qualität, Menge (z. B. Nettogewicht, Anzahl Packstücke)
  • Weitere Produktspezifikationen (z. B. Verpackungsart, Verarbeitungsgrad)
  • Handelsrechnung und relevante Frachtunterlagen

💡 Hinweis: In Abhängigkeit vom Zielland können zusätzliche Anforderungen bestehen. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig mit Ihrer Kontrollstelle und dem Handelspartner im Drittland abzustimmen.

Je nach Zielland gelten beim Export von Bio-Produkten unterschiedliche rechtliche und praktische Anforderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu ausgewählten Exportländern mit wichtigen Informationen zu Behörden, Bescheinigungen, Etikettierung und Besonderheiten.

Zuständige Behörde: U.S. Department of Agriculture (USDA)

Gleichwertigkeitsabkommen & Geltungsbereich:

🔗 Informationen zum EU-US-Gleichwertigkeitsabkommen

Im Geltungsbereich liegen folgende EU-Bio-zertifizierte Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat erzeugt oder endverarbeitet wurden:

  • Kulturpflanzen
  • Wildpflanzen
  • Nutztiere
  • Verarbeitete Produkte

Besonderheiten:

  • Für alkoholische Getränke gelten spezielle Anforderungen, u. a. bei der Verwendung von Sulfiten und der Kennzeichnung
  • Tierische Produkte dürfen nicht von Tieren stammen, die mit Antibiotika behandelt wurden. Es muss ein vollständiger Nachweis über die Antibiotikafreiheit entlang der Lieferkette vorliegen.
  • Produkte, die nicht unter das Gleichwertigkeitsabkommen fallen, benötigen eine NOP-Zertifizierung durch eine von der USDA anerkannten Kontrollstelle.
  • Aquatische Tiere (z. B. Fische) sind vom Abkommen ausgeschlossen und können nicht als Bio-Produkte unter der Gleichwertigkeit exportiert werden.

Wichtig: Neue Regelung seit 19. März 2024 (SOE Final Rule):
Jede Bio-Sendung in die USA muss ein gültiges NOP Import Certificate (NOP-IC) aufweisen, das vor Verladung über die Global Organic Integrity Database digital erstellt wird. Diese Vorgabe erhöht die Rückverfolgbarkeit und Transparenz erheblich.

Bitte senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen für das NOP-IC mindestens drei Werktage vor Ausfuhr zu. Nach Ausstellung erhalten Sie das Zertifikat als PDF und leiten es an den US-Importeur weiter.

Wenn sich Änderungen während des Transports in die USA ergeben (z.B. anderer Erstempfänger), dann teilt dies der amerikanische Importeur der USDA mit und das NOP wird dementsprechend angepasst.

Exportbescheinigung:
📄 NOP Import Certificate (NOP-IC)

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Digitale Datenbank:
🌐 Global Organic Integrity Database
➡️ Wenn Sie nicht bereits registriert sind, ist eine einmalige Registrierung über uns für Exporteure und Letztverarbeiter (Final Handler) erforderlich. Bitte schreiben Sie uns hierzu eine E-Mail.

Puerto Rico:

Puerto Rico ist ein Zollterritorium der USA und offizieller Eingangshafen der USA. Die USDA setzt die Bio-Verordnungen der USA in Puerto Rico durch.

Das bedeutet, dass für ökologische Produkte ein NOP-Importzertifikat über die Global Organic Integrity Database ausgestellt werden muss. Sobald ein ökologisches Erzeugnis mit einem NOP-Importzertifikat nach Puerto Rico eingeführt wurde, kann es ohne ein weiteres NOP-Importzertifikat auf das Festland der USA versandt werden.

Weitere Informationen:

Zuständige Behörde: Department for Environment, Food & Rural Affairs (DEFRA)
🔗 Importinformationen Großbritannien

Abkommen & Geltungsbereich

Handelsabkommen

Gilt für folgende in der EU erzeugte oder verarbeitete ökologische Produkte:

  • Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse
  • Lebende Tiere und unverarbeitete tierische Produkte (inkl. Honig)
  • Aquakulturerzeugnisse und Meeresalgen
  • Verarbeitete Lebensmittel und Futtermittel
  • Saat- und Pflanzgut

Hinweis: Produkte, die lediglich in der EU umverpackt, umetikettiert oder durchgehandelt wurden, dürfen nicht ohne Verarbeitung nach Großbritannien exportiert werden.

Sonderfall Nordirland:
Nordirland folgt weiterhin den EU-Regelungen – der Handel läuft wie gewohnt.

Exportbescheinigung:
➡️ Nicht erforderlich bis zum 31. Januar 2027
Ab dem 1. Februar 2027 wird eine Exportbescheinigung verpflichtend.

Weitere Informationen:

Zuständige Behörde: Canadian Food Inspection Agency (CFIA)

Exportanforderungen:

  • Für jeden Export ist im Vorfeld der Ausfuhr eine Exportbescheinigung nach dem offiziellen Muster erforderlich.

Neu ab 26. Mai 2025:
Importeure oder Broker in Kanada müssen eine digitale Kopie des Bio-Zertifikats im Automated Import Reference System (AIRS)-System hochladen. Ohne diesen Nachweis wird die Sendung nicht angenommen.

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Weitere Informationen:

Kanadische Vorgaben für Bio-Kennzeichnung

Zuständige Behörden:

  • Ministry of Agriculture, Food and Rural Affairs (MAFRA)
  • National Agricultural Products Quality Management Service (NAQS)

Gleichwertigkeitsabkommen & Geltungsbereich:
🔗 Details zum Abkommen

Exportbescheinigung:

Zuständige Behörde: Ministerio de Agricultura de Chile (SAG)

Gleichwertigkeitsabkommen & Geltungsbereich:
🔗 Abkommensinformationen EU–Chile

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Zuständige Behörde: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

Exportanforderungen:

  • Für den Export von Bio-Produkten in die Schweiz gelten die Vorgaben der Schweizer Bio-Verordnung.
  • Wird zusätzlich das Knospe-Label verwendet, müssen die deutlich strengeren Anforderungen von Bio Suisse erfüllt werden (z. B. höhere Standards bei Tierhaltung, Biodiversität, Verarbeitung).

Antragsunterlagen:

so wie unter dem Punkt "Antrag auf eine Exportbescheinigung – so funktioniert’s" dargestellt.

Weitere Informationen:

Wenn Sie Fragen zu den Anforderungen in einem bestimmten Drittland haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie individuell und begleiten Sie zuverlässig durch den gesamten Prozess.

Ansprechpartnerinnen

Linda Subatzus
Tel: 0711 / 351 792 - 136

Karina Kosubek
Tel: 0711 / 351 792 - 131