FAQ
Fragen und Antworten zur EU-Bio-Verordnung
Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Kontrollverfahren nach EU-Bio-Verordnung. Wir haben die Fragen aufgegriffen, die uns am häufigsten begegnen. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ihre Frage und eine Antwort hier nicht finden sollten.
Sollten Sie Interesse an einer Zertifizierung durch uns haben, senden wir Ihnen gerne auf Anfrage eine Neukundenmappe mit allen relevanten Unterlagen zu. Alternativ können Sie sich hier die Unterlagen aus unserem Servicebereich selbst herunterladen und ausdrucken. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie eventuell bestehende Fragen Ihrerseits vorab besprechen möchten.
Die Anmeldung bei uns beginnt i.d.R. mit dem Abschluss eines Kontrollvertrages. Senden Sie uns die Unterlagen der Neukundenmappe bitte vollständig ausgefüllt zu. Sie erhalten im Anschluss ein gegengezeichnetes Vertragsexemplar und eine Anmeldebestätigung. Im Anschluss meldet sich der/die eigeteilte Kontrolleur/In bei Ihnen zur Terminabstimmung für die Erstkontrolle auf Ihrem Betrieb.
Die Kosten der Zertifizierung richten sich für den Bereich Landwirtschaft nach der jeweiligen Betriebsgröße. Weitere Details entnehmen Sie bitte unserem Leistungsverzeichnis:
- für landwirtschaftliche Erzeugung in Baden-Württemberg und Bayern
- für landwirtschaftliche Erzeugung in allen anderen Bundesländern
Zertifikat:
Das Zertifikat wird im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Wir senden Ihnen das Zertifikat zusammen mit dem Ergebnisschreiben der Regelkontrolle zu. Bitte beachten Sie, dass landwirtschaftliche Betriebe im ersten Jahr der Umstellung i.d.R. noch kein Zertifikat erhalten.
Bescheinigung für die Agrarförderung:
- Bundesländer BW, MV, ST: Die Förderbescheinigung wird im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Auf Weisung des Ministeriums dürfen wir die Bescheinigungen für die Agrarförderung erst Anfang des darauf folgenden Kalenderjahres versenden. Wir werden Ihnen Ihre Bescheinigung für die Agrarförderung zum Jahresbeginn zur Weiterleitung an Ihre Förderstelle unaufgefordert zusenden.
- Bundesländer NW, RP, SH, SL, SN, TH: Die Förderbescheinigung wird im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Wir senden Ihnen die Bescheinigung zusammen mit dem Ergebnisschreiben der Regelkontrolle zu.
- Bundesland BY: Das Öko-Kontrollblatt wird im Anschluss an die erfolgte Regelkontrolle erstellt. Wir übermitteln dieses elektronisch an Ihr zuständiges Amt für Landwirtschaft bzw. Ihre Förderstelle. Wir senden Ihnen daher kein Öko-Kontrollblatt für die Agrarförderung zu.
- Bundesland HE: Auf Weisung des Ministeriums versenden wir einmal im Monat die Bestätigungen für die Agrarförderung sowie Kopien der Auswertungsschreiben gebündelt an die zuständige Zahlstelle. Wir senden Ihnen daher keine Bescheinigung für die Agrarförderung zu.
Greening-/Umstellungsbescheinigung:
- Bundesland HE: Die Umstellungs-Bescheinigung stellen wir im Anschluss an die erfolgte Erstkontrolle aus und senden Ihnen diese zusammen mit dem Ergebnisschreiben der Erstkontrolle zu.
- Bundesland MV: Auf Anfrage stellen wir Ihnen gerne die Greening-Bescheinigung aus. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, sofern Sie eine Greening-Bescheinigung benötigen.
Die Regelkontrolle findet jährlich auf Ihrem Betrieb statt. Sie müssen sich für eine Terminabstimmung nicht bei uns anmelden. Der/Die Kontrolleur/In wird zur Terminabstimmung telefonisch mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Regelkontrolle kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr stattfinden.
Umfangreiche Informationen haben wir hier für Sie zusammengestellt: https://www.abcert.de/service/kundenportal
Neuflächen:
Neuflächen können Sie über das "Plus-Symbol" in der Schlaglisten-Ansicht im Kundenportal hinzufügen. Bitte beachten Sie, dass die Angaben der Schlag-Nr., der Teil-Nr., der Größe, der aktuellen Kultur und des Bundeslands notwendige Angaben sind. Die Neufläche erscheint grün im Kundenportal. Die Umstellung einer Fläche beginnt mit deren Eintragung in die Schlagliste im Kundenportal.
Flächen abmelden:
Sie können Flächen im Kundenportal über das "Minus-Symbol" löschen. Hierzu müssen Sie zuerst für die einzelnen Schläge auf der linken Seite einen Haken setzen. Die Flächen erscheinen nun rot im Kundenportal.
Eine ausführliche Anleitung zum Bearbeiten Ihrer Schlagliste finden Sie in unserem Leitfaden auf unserer Seite Kundenportal.
InVeKos-Import:
Bitte prüfen Sie auf unserer Seite Kundenportal, ob der Import der InVeKoS-Daten für Ihr Bundesland möglich ist, und folgen Sie ggf. der jeweils hinterlegten Anleitung. An der Bereitstellung des Imports für alle Bundesländer arbeiten wir fortlaufend.
Bitte tragen Sie Flächenänderungen unverzüglich in Ihrer Schlagliste im Kundenportal ein. Bitte beachten Sie hierbei die Anleitung zum Bearbeiten der Schlagliste in der vorherigen FAQ bzw. in unserem Leitfaden (4.5 Menüpunkt Schlagliste) sowie die Hinweise zum Ausfüllen der Schlagliste. Die Umstellung Ihrer neuen Flächen beginnt mit dem Eintragen ins Kundenportal.
Alternativ können Sie Flächenänderungen weiterhin per Mail mit allen notwendigen Angaben formlos bei uns melden. Eine Liste der notwendigen Angaben finden Sie hier. Die Umstellung Ihrer neuen Flächen beginnt mit der Meldung bei uns.
Bei der Übernahme von Bio-Flächen anderer Bio-Betriebe können Sie sich die ökologische Vorbewirtschaftung vom Amt für Landwirtschaft/Landwirtschaftskammer bestätigen lassen. Alternativ können Sie in der Schlagliste Ihres Vorbewirtschafters, die von dessen Kontrollstelle erstellt wurde, alle von Ihnen übernommenen Flächen markieren und uns diese Schlagliste vorlegen. Oder Ihr Vorbewirtschafter lässt sich von seiner Kontrollstelle den Umstellungsbeginn und die Abmeldung aus dem Kontrollverfahren bestätigen.
Bitte legen Sie uns eine dieser Unterlagen vor, wenn der Umstellungsbeginn des Vorbewirtschafters übernommen werden soll. Einstweilen gilt das Meldedatum dieser Flächen als Umstellungsbeginn.
• Flächenänderungsmeldungen
• Anmeldung von Betriebsstätten (Ställe, Produktionsstandorte, Lagerstätten, etc.)
• Vergabe von Tätigkeiten an Dritte bzw. Subunternehmer
• Neue Produktionsbereiche, die durch Ihr aktuelles Zertifikat nicht abgedeckt sind
• Umzug des Betriebssitzes/der Produktionsstätte
• Umfirmierung des Betriebs
Bitte beachten Sie, dass uns jeder Subunternehmer rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor der ersten Beauftragung, formlos per Mail oder Fax zu melden ist. Die Meldung kann formlos erfolgen. Eine Bio-Vermarktung der dort verarbeiteten Produkte ist erst zulässig, wenn Ihr Zertifikat um das verarbeitete Produkt erweitert wurde.
Falls Ihr Subunternehmer bereits eigenständig dem Kontrollverfahren gemäß EU-Bio-Verordnung untersteht, stellen Sie bitte sicher, dass das Unternehmen laut dem Zertifikat für die vorgesehene Tätigkeit zertifiziert ist und die Bescheinigung aktuell ist. Bitte legen Sie das Zertifikat des Subunternehmers zur jährlichen Kontrolle vor.
Falls Ihr Subunternehmer nicht eigenständig dem Kontrollverfahren gemäß EU-Bio-Verordnung untersteht, senden Sie uns bitte die Betriebsbeschreibung für Subunternehmer (wählen Sie hier Ihr Bundesland aus: https://www.abcert.de/downloads/dokumentationen-und-antraege und finden Sie dann unter "Allgemein" die Betriebsbeschreibung für Subunternehmer) vollständig ausgefüllt und unterzeichnet zurück. Wir werden daraufhin Ihren Subunternehmer prüfen. Beachten Sie bitte, dass Produkte, die ganz oder teilweise von diesem Subunternehmer aufbereitet werden, erst dann mit Bio-Hinweis vermarktet werden dürfen, wenn uns die beiliegende Betriebsbeschreibung für Subunternehmer vorliegt und die Kontrolle des Subunternehmens erfolgt ist.
Ein Subunternehmer übernimmt Tätigkeiten für die er von einem Dritten beauftragt wurde (z.B.Lagern und Mischen von Bio-Erzeugnissen, Getreide reinigen, Schlachten, Wursten von Bio-Tieren). Die Vermarktung erfolgt durch den Auftraggeber.
Davon abzugrenzen sind Lohnunternehmertätigkeiten (wie z.B. Maschinenringtätigkeiten) und die Produktion für den Eigenbedarf, welche uns nicht zu melden sind.
Zulässig sind sämtliche Wirkstoffe, die in den Anhang I und II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, gelistet sind, sowie die Produkte der Hersteller, die in die FibL-Betriebsmittelliste eingetragen sind. Bitte berücksichtigen Sie ggf. bestehende Einschränkungen von Anwendungen.
Gerne könne Sie uns auch Ihre individuelle Anfrage bezüglich der Zulässigkeit von Betriebsmitteln zur Prüfung zukommen lassen. Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage ein Produktdatenblatt bei und senden uns diese formlos, gerne per Mail, zu. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen diese zusätzliche Dienstleistung gemäß gültigem Leistungsverzeichnis nach Aufwand in Rechnung stellen.
Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!
Gemäß Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, kann konventioneller Stallmist, getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist, Kompost aus tierischen Exkrementen einschließlich Geflügelmist und kompostierter Stallmist, flüssige tierische Exkremente nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung verwendet werden. Bitte beachten Sie, dass die genannten Produkte nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen dürfen (abgebende Betriebe müssen einen Viehbesatz unter 2,5 GV aufweisen und dürfen keine Vollspaltenhaltung bzw. keine Käfighaltung bei Geflügel ausüben). Bitte halten Sie Nachweise zur Einhaltung der Vorgaben zur nächsten Regelkontrolle auf Ihrem Betrieb bereit.
Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!
Die Verwendung von Gärresten ist möglich, wenn Nachweise vorliegen, dass alle in der Anlage verwendeten Stoffe Anhang II der VO 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, entsprechen und insbesondere tierische Exkremente nicht aus industrieller Tierhaltung stammen. Dies kann entweder durch eine privatrechtliche Zertifizierung der Biogasanlage (Zertifikat) belegt werden oder durch ein aktuelles RAL-Prüfdokument mit Verweis auf die „EU-Bio-Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ oder durch das Zertifikat eines Ökoanbauverbandes, das die Zulässigkeit des Gärrestes bestätigt. Liegt keiner dieser Nachweise vor, ist der Einsatz von Gärrest erst zulässig, nachdem eine Verpflichtungserklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben inklusive eines Nachweises der nicht-industriellen Tierhaltung vorliegt, sofern tierische Exkremente in der Biogasanlage eingesetzt werden. Diese Erklärung muss jährlich vor der ersten Aufnahme von Gärrest erneuert werden. Wir behalten uns vor, die Biogasanlage vor Ort zu prüfen.
Informationen zu zulässigen Zusatz- und Hilfsstoffen für Biogasanlagen finden Sie im FiBl Orientierungskatalog.
Grundsätzlich müssen beim Einsatz von Gärrest folgende Nachweise vorliegen und bei der Kontrolle einsehbar sein:
- Das Aufkommen an pflanzlich organischen Düngemitteln und tierischen Wirtschaftsdüngern darf insgesamt 170 kg N/ha nicht überschreiten.
- Nachweis über den Nährstoffbedarf der gedüngten Flächen, der nicht über die Fruchtfolge oder eigene Wirtschaftsdünger gedeckt werden kann.
- Nährstoffanalysen aus denen die Nährstoffgehalte des eingesetzten Gärrest hervorgehen.
- GVO-Freiheitsbestätigung für eingesetzten Mais, wenn dieser nicht aus Deutschland stammt.
Bitte sorgen Sie dafür, dass diese Unterlagen stets aktuell vorliegen und eingesehen werden können.
Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!
Grüngutkompost/Pflanzenkompost:
Dieser ist nach Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, ohne Einschränkungen zulässig, es muss sich jedoch nachweislich um reinen Grüngutkompost handeln. Als Nachweis hierfür kann ein RAL-Prüfzeugnis der angelieferten Charge vorgelegt werden. Aus diesem gehen die Einsatzstoffe hervor.
Sofern der Kompost aus einer nicht RAL-gütegesicherten Anlage stammt, muss der Lieferant dem Abnehmer einen Nachweis zur Verfügung stellen, aus dem die Zusammensetzung des Kompostes, die Nährstoffgehalte, Inverkehrbringer, etc. hervorgehen. Dazu ist der Lieferant gemäß Düngemittel-VO verpflichtet.
Kompost aus Haushaltsabfällen:
Es gelten die Schwermetall-Höchstgrenzen aus Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121.
Allgemein:
Nach Bioabfall-VO muss aus den Warenbegleitpapieren immer die Chargennummer des gelieferten Kompostes hervorgehen. Dadurch muss immer eine eindeutige Zuordnung des gelieferten Kompostes zum vorgelegten Prüfzeugnis oder sonstigem Nachweis möglich sein.
Zur gelieferten Charge muss ein Nachweis über die Zusammensetzung vorliegen. Sofern es sich um Kompost aus Haushaltsabfällen handelt, müssen zur gelieferten Charge zusätzlich Nachweise über die Einhaltung der Schwermetallgrenzen aus Anhang II der EG (VO) Nr. 2021/1165, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/121, vorliegen. Sofern der Abnehmer ein Biolandbetrieb ist, muss es sich um gütegesicherten Kompost handeln, auf dessen Prüfzeugnis "geeignet für Bioland/Naturland" angekreuzt ist.
Bitte erfragen Sie stets eventuell bestehende Vorgaben und Bestimmungen Ihres Verbandes. Setzen Sie sich hierzu bitte direkt mit Ihrem Verband in Verbindung!
In Stallgebäuden ist der Einsatz von Rodentiziden in Fallensystemen erlaubt. Dagegen ist eine Bekämpfung im Freiland bzw. Gewächshaus lediglich mechanisch/physikalisch und durch Förderung natürlicher Feinde erlaubt.
Die Verfügbarkeit von ökologischem Saatgut wird von Ihnen über die Internetseite www.organicXseeds.de geprüft. Falls ökologisches Saatgut nicht verfügbar ist, können Sie über die Internetseite www.organicXseeds.de einen Antrag auf Verwendung von konventionellem Saatgut stellen. Hierzu melden Sie sich auf der Internetseite an.
Informationen zur Anmeldung und zur Nutzung finden Sie am unteren Ende der Internetseite. Für die erstmalige Anmeldung benötigen Sie Ihre Postleitzahl und Ihre Abcert-Kunden-Nr. Für die Bearbeitung Ihrer Anträge, die Sie über die Internetseite stellen, kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu. Alternativ können wir den Antrag in Ihrem Namen auf der Internetseite stellen. Die Antragstellung sowie die weitere Bearbeitung berechnen wir nach Arbeitsaufwand, jedoch mit mind. eine Viertelstunde gemäß gültigem Leistungsverzeichnis. Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie eine Antragsstellung durch uns wünschen.
Konventionelle Tiere dürfen nur dann zugekauft werden, wenn zum Zeitpunkt keine entsprechenden Bio-Tiere am Markt verfügbar sind. Darüber hinaus können konventionelle Tiere lediglich zur Zucht und nicht zur Mast zugekauft werden.
Es gelten folgende Regelungen:
-Tierzukäufe aus nicht ökologischer Haltung, also "konventionelle Tierzukäufe" sind auschließlich mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.
- Amträge sind über die Datenbank organicXlivestock zu stellen. Folgende Tiere sind genehmigungsfähig:
-Männliche Zuchttiere
- Weibliche Zuchttiere zum erstmaligen Bestandsaufbau: lediglich Jungtiere (Grenzen: Kälber < 6 Monate, Lämmer/Zicklein < 60 Tage, Ferkel < 35 kg) .
- Weibliche Zuchttiere zur Bestandserweiterung ein Zukauf von max. 10% bei Rindern und max. 20% bei Schweinen, Schafen und Ziegen möglich. Außerdem müssen die Tiere nullipaar sein (noch nie gekalbt/gelammt).
Ausnahme: Es ist unter folgenden Begründungen möglich eine Ausnahmegenehmigung zum Zukauf von konventionellen Tieren bis zu 40% der aktuellen Bestandsgröße zu beantragen: erhebliche Vergrößerung der Tierhaltung, Rassenumstellung, Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion
Ausnahme: der Zukauf von Tieren gefährdeter Rassen im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission kann uneingeschränkt erfolgen und bedarf keiner Genehmigung.
Bitte beachten Sie, dass konventionell zugekaufte Tiere und deren Erzeugnisse die Umstellungszeit durchlaufen müssen.
Ob und unter welchen Bedingungen Sie konventionelle Pensionstiere aufnehmen können, hängt von Ihrem Bundesland ab. Soweit uns diese vorliegen, finden Sie die aktuellen Regelungen Ihres Bundeslandes unter dem Menüpunkt "Downloads/Anträge Vorlagen Regelungen". Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, um Ihre individuellen Anliegen zu klären.
Für Rinder gelten folgende Umstellungszeiten ab konformer Fütterung und Haltung:
Milch: 6 Monate
Rindfleisch: 12 Monate und in jedem Fall mindestens ¾ der Lebenszeit der Tiere
Unter http://datasync.abg.at/rechner/rechner.htm finden Sie einen Rechner, der Ihnen das Ende der produktbezogenen Umstellungszeit ausrechnet. Sie benötigen dafür das Geburtsdatum und das Datum der Umstellung des betreffenden Tieres.
Tiere, die sich in der Umstellung befinden, dürfen von anderen Bio-Betrieben zugekauft werden. Auf der Rechnung ist darauf hinzuweisen, dass sich das Tier noch in der Umstellung befindet, ergänzt um das Datum der Bio-Anerkennung. (*Rind* in der Umstellung auf ökologische Landwirtschaft, Bio ab: XX.XX.XXXX)
Auf vorverpackten Bio-Lebensmitteln, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, müssen folgende Angaben vorhanden sein:
• Name und Anschrift des Inverkehrbringers
• EU-Bio-Logo
• Codenummer der Kontrollstelle
• Herkunftsangabe
• Zutatenbezogene Bio-Hinweise im Verzeichnis der Zutaten
Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Kennzeichnung sowie eine Checkliste zur eigenen Überprüfung der Etiketten. Gerne bieten wir Ihnen an, Etikettenentwürfe für Ihre Bio-Produkte in Bezug auf eine korrekte Bio-Kennzeichnung gegen eine geringe aufwandsbezogene Gebühr zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall.
Bei der Kennzeichnung von Produkten auf Rechnungen bzw. Lieferscheinen sind folgende Angaben erforderlich: Name und Anschrift des Erzeugers und des Empfängers, der produktbezogene Bio-Hinweis bzw. bei Umstellungserzeugnissen „Erzeugnis aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau“ sowie die Codenummer der Kontrollstelle (DE-ÖKO-006).