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DE-ÖKO-006

Ökologische Futtermittelherstellung nach EU-Bio-Verordnung

Auch die Herstellung von Futtermitteln, die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet werden, gilt die EU-Bio-Verordnung (EG) Nr. 2018/848 und ihre Durchführungsbestimmungen seit Januar 2022. Unternehmer, die Futtermittel für die ökologische Tierhaltung herstellen, unterliegen daher dem Öko-Kontrollverfahren und bestimmten Kennzeichnungsvorgaben.

Unser Angebot richtet sich an Unternehmen, die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Mineralfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aufbereiten und mit Bio-Hinweisen bzw. Hinweisen auf eine Verwendbarkeit in der ökologischen Tierhaltung kennzeichnen möchten, sowie an Hersteller von Heimtierfuttermitteln.

Möchten Sie Futtermittel nach QS - Qualität und Sicherheit herstellen und vermarkten, finden Sie hier entsprechende Informationen und Formulare.

Die EU-Bio-Verordnung beinhaltet folgende Anforderungen an die Herstellung von Futtermitteln für die ökologische Tierhaltung:

Rohstoffe/Komponenten:

  • Herstellung verarbeiteter ökologischer Futtermittel aus ökologischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, außer wenn ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis als ökologisches Erzeugnis auf dem Markt nicht erhältlich ist;
  • Die Verwendung von nichtökologischen Futtermitteln unterliegt folgenden Beschränkungen: Eiweißfuttermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aufgrund Mangelversorgung in der EU, max. 5 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs für Schweine und Geflügel in der Jahresration, befristet bis Ende 2020);
  • Gewürze, Kräuter und Melassen (max. 1 % der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs in der Jahresration einer bestimmten Tierart, sofern in ökologischer Form nicht verfügbar);
  • Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei (nur für Nicht-Pflanzenfresser);
  • Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/848;
  • Futtermittelzusatzstoffe gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/848 (Beschränkung auf ein Minimum und auf Fälle, in denen dies ein wesentliches technologisches oder zootechnisches Erfordernis darstellt oder besonderen Ernährungszwecken dient);
  • keine Verwendung von ökologischen Futtermittel- oder Umstellungsfuttermittel-Ausgangserzeugnissen zusammen mit den gleichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus nichtökologischer Produktion in einem ökologischen Futtermittel.

Herstellungsverfahren/Qualitätssicherung:

  • Gentechnikausschluss auf allen Produktionsstufen;
  • sorgfältige Verarbeitung der Futtermittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und physikalischer Methoden;
  • keine Verwendung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die unter Einsatz von chemisch-synthetischen Lösungsmitteln hergestellt worden sind;
  • Ausschluss von Stoffen und Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wieder herstellen oder das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein könnten;
  • Einrichtung und regelmäßige Aktualisierung von geeigneten Verfahren, die auf einer systematischen Identifizierung der kritischen Stufen im Verarbeitungsprozess beruhen und die sicherstellen, dass hergestellte Erzeugnisse die Vorschriften für die ökologische Produktion erfüllen;
  • Vorkehrungsmaßnahmen treffen, um das Risiko einer Kontamination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe zu vermeiden;
  • Durchführung, Überwachung der Wirksamkeit und Dokumentation von Reinigungsmaßnahmen.

Zusätzliche Anforderungen an Unternehmen, die in der Einheit ökologische und nichtökologische Erzeugnisse aufbereiten oder lagern:

Warenflussdokumentation und Transport:

  • Durchführung von räumlich oder zeitlich getrennten Arbeitsgängen kontinuierlich in geschlossener Folge auf gereinigten Anlagen,
  • Lagerung von ökologischen Erzeugnissen vor und nach den Arbeitsgängen räumlich oder zeitlich getrennt,
  • Vorkehrungen zur Identifizierung der Partien und zur Vermeidung von Vermischung oder Austausch mit nichtökologischen Erzeugnissen.
  • Qualitätssicherung im Wareneinkauf und bei der Warenannahme (Überprüfung der Kennzeichnung, ggf. der Versiegelung der Verpackung bzw. des Transportes)
  • Produktionsaufzeichnungen, Rezepturen, Mischanweisungen etc.
  • Beförderung von Futtermitteln in nicht verschlossenen Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln nur mit Warenbegleitpapieren
  • Aufzeichnungen über Transporte durch Versender und Empfänger der Ware
  • Durchführung von Reinigungsmaßnahmen vor der Beförderung von ökologischen Erzeugnissen, wenn zuvor nichtökologische Erzeugnisse befördert wurden.

Deklaration und Etikettierung (Auszug):

  • Als ökologisches Futtermittel: Wenn die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllt sind und mind. 95% der Gesamt-Trockenmasse des Futtermittels ökologischen Ursprungs sind.
  • Kennzeichnung von Futtermitteln, die weniger als 95 % der Trockenmasse aus ökologischen Komponenten bestehen, mit dem Hinweis „kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 verwendet werden“, wenn die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung erfüllt sind.
  • Angabe der Codenummer der Kontrollstelle auf dem Etikett. Sie lautet für Unternehmen der ABCERT AG: DE-ÖKO-006.
  • Aus der Kennzeichnung muss ferner hervorgehen, welche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischer bzw. Umstellungserzeugung stammen (Auflistung der Bezeichnungen der Komponenten).

Heimtierfuttermittel:

Heimtierfuttermittel fallen in den Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung. Solange ausführliche Verarbeitungsvorschriften von der europäischen Kommission noch nicht erlassen wurden, gelten gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/848 einzelstaatliche Vorschriften oder – falls solche Vorschriften nicht bestehen – von den Mitgliedsstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

Die für die Durchführung der EU-Bio-Verordnung zuständigen Kontrollbehörden in Deutschland haben den privaten Standard Heimtierfutter der Prüfgesellschaft ökologischer Landbau mbH (ehemals Prüfverein) als nationalen Referenzstandard anerkannt.

Der Referenzstandard erlaubt Herstellern sowie Inverkehrbringern von Heimtierfuttermitteln eine Vermarktung mit Hinweis auf den ökologischen Landbau und gibt Rechtssicherheit.

Dem Standard liegt der Gedanke zugrunde, dass sich Heimtierfuttermittel in Art, Herstellungsprozess und Aufmachung durch eine größere Nähe zu den Lebensmitteln als zu den Futtermitteln für Nutztiere auszeichnen. Deshalb sollen die für Lebensmittel zugelassenen Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/848 sowie die Kennzeichnungsbestimmungen auch für Heimtierfutter gelten.

Eine Zusammenfassung des Standards finden Sie hier.

In ABCERT finden Sie einen zuverlässigen und kompetenten Partner für die Öko-Zertifizierung Ihres Futtermittelunternehmens!

Als staatlich anerkannte Kontrollstelle achten wir darauf, dass Sie die gesetzlichen Vorschriften der EU-Bio-Verordnung bei der Erzeugung von Futtermitteln für die ökologische Tierhaltung einhalten.

Einmal jährlich überprüfen unsere erfahrenen Kontrolleure Ihr gesamtes Unternehmen, sie nehmen dabei Einsicht in:

  • die Betriebsstätten und die Produktion
  • die Betriebsabläufe und Warenflüsse
  • die Aufzeichnungen über Ein- und Verkäufe
  • die Wareneingangs- und Warenausgangsdokumentation
  • und die Wirksamkeit Ihres Eigenkontrollsystems

Zusätzlich werden unangekündigte Stichproben und Nachkontrollen durchgeführt.

Erfüllt Ihr Unternehmen die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung, erhalten Sie von uns ein Zertifikat. Dieses berechtigt Sie, Ihre Futtermittelerzeugnisse mit den Hinweis auf den ökologischen Landbau zu kennzeichnen.

Wenn Sie verarbeitete ökologische Futtermittel herstellen möchten, schließen Sie einen Kontrollvertrag mit uns ab. Sehen Sie dazu die unten stehenden Unterlagen für Neukunden.

Nach Vertragsabschluss teilen wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit Ihre Kontrollnummer mit. Unter dieser Nummer melden wir Sie ebenfalls bei der zuständigen Kontrollbehörde als Biobetrieb an. Zur Terminvereinbarung für Ihre Erstkontrolle setzt sich dann ein kompetenter Kontrolleur mit Ihnen in Verbindung.