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DE-ÖKO-006

Herstellung und Auslobung von entalkoholisiertem Wein

Neue Verordnung ermöglicht wieder entalkoholisierten Bio-Wein

Am 26. Februar wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie ergänzt die EU-Bio-VO (EU (VO) 2018/848) und erlaubt offiziell die Vakuumdestillation zur Entalkoholisierung von Bio-Wein. Dies bedeutet, dass ab dem 18. März die Herstellung und Kennzeichnung von entalkoholisiertem Bio-Wein mit Vakuumdestillation wieder erlaubt ist – wie es vor dem 1. Januar 2023 bereits möglich war.

Warum war die neue Regelung notwendig?
Seit dem 1. Januar 2023 fällt alkoholfreier Wein nicht mehr unter das Lebensmittelrecht, sondern unter das EU-Weinrecht. Da die EU-Bio-VO eine Positivliste für zulässige Herstellungsverfahren vorsieht, musste die Vakuumdestillation für die Entalkoholisierung von Bio-Wein ausdrücklich genehmigt werden. Eine Übergangsregelung erlaubte die Herstellung bis Ende 2023, danach war die Produktion und Kennzeichnung von entalkoholisiertem Bio-Wein nicht mehr zulässig.
2024 prüfte die EU-Kommission das Verfahren und empfahl dessen Aufnahme in die Weinregeln der EU-Bio-VO. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/405 ist diese rechtliche Lücke nun geschlossen.