Weide für Pflanzenfresser seit 2025 obligatorisch
Das Pilotverfahren gegen Deutschland wurde im Dezember 2024 geschlossen. Alle Pflanzenfresser müssen seit 2025 Weidezugang bekommen.
Die LÖK (Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau) hat ein Weidepapier beschlossen und ergänzend eine Sammlung häufig gestellter Fragen die das Weidepapier erläutern.
Rheinland-Pfalz hat diese FAQ für RP modifiziert.
Konkrete Umsetzung in 2026:
Alle Pflanzenfresser (Rinder, Schafe, Ziegen), müssen während der Weidezeit (je nach Wetter/Klima April bis November) Zugang zu Weide bekommen.
- Folgende Umstände können den Weidezugang einschränken: Witterung, jahreszeitliche Bedingungen und der Bodenzustand, z.B.: Extreme Trockenheit, lang andauernde Regenperioden (mit der Gefahr der Schädigung der Grasnarbe bei Weidegang), über die Wintermonate hinausgehende Eis- oder Schneelagen, Sturm und Unwetterereignisse.
- Andere Gründe, wie z.B. strukturelle Bedingungen (betrieblich unzureichende Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit von Weideland) führen zu keiner Einschränkung der Weideverpflichtung.
- die Weidepflicht beginnt mit der Weidereife des Pflanzenbestandes
- Für Haltungsform A (Laufstall mit Ausläufen) gilt: Tiere, die ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf) haben, erhalten zusätzlich während der Weidesaison grundsätzlich täglich Zugang zu einer "Bewegungsweide".
- Für Haltungsform B (Laufstall ohne Ausläufe) gilt: Tiere, die keinen ständigen Zugang zu Freigelände (Auslauf) haben, erhalten während der Weidesaison täglich Zugang zu einer Weide. In der Regel wird mindestens zwischen den Melkzeiten geweidet (Halbtagsweide tagsüber oder nachts).
- Für andere Tiergruppen als Milchkühe gelten die Regelungen entsprechend
Ausnahmen von der Weidepflicht:
- über ein Jahr alte männliche Rinder mit ständigem Zugang zu einem Auslauf (Mindestauslaufflächen)
- kranke/verletzte Tiere oder aus anderen veterinärmedizinischen Gründen nicht weidefähige Tiere für einen begrenzten Zeitraum
- betriebliches Management (z.B. trächtige Tiere um den Geburtstermin, zur Besamung, zum Melken etc.)
- Jungtiere während der Tränkephase. Für einen anschließenden 4-wöchigen Zeitraum verstärkter Beobachtung und Betreuung kann, außer in Rheinland-Pfalz, der Weidegang ebenfalls eingeschränkt werden.
Handhabung bei Managementmaßnahmen
da die Weide sich ins betriebliche Management einfügen muss, kann die Weide auch eingeschränkt werden:
- bei trächtigen Tieren um den Geburtstermin (einige Tage vor und nach der Geburt)
- wenn Tiergruppen besamt werden sollen oder zur Trächtigkeitsuntersuchung
- wenn Tiere zum Verkauf bereitgestellt werden
Ganz grundsätzlich wollen wir die Weideanforderungen möglichst praxisnah und praxistauglich umsetzen.
Falls Sie in Ihrem Betrieb keine Möglichkeit finden, Ihre Tiere zu weiden, empfehlen wir Ihnen dringend kurzfristige Rücksprache mit Ihrer Förderstelle. Die weitere Zertifizierung von Pflanzenfressern ist ausgeschlossen, wenn keine Weide gewährt wird/werden kann.
In Fällen, in denen in 2025 mindestens der Hälfte der Tiere bereits Weide gewährt wurde und für 2026 entsprechend dem Weidekonzept des Betriebes weiteren Tieren Weide gewährt werden kann, kann dies als "geringfügigen Verstoß" behandelt werden und eine weitere Zertifizierung erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass in 2026 die beweidbaren Flächen beweidet werden. Auch für die Fälle, in denen derzeit eine Aussiedlung in Bau ist, die den Weidezugang ermöglichen wird, kann die weitere Zertifizierung erfolgen. Wir empfehlen im Falle von Schwierigkeiten bei der Weideeinrichtung die Bio-Beratung hinzuzuziehen.
Wir sind uns bewusst, dass Weide für einige Betriebe nur mit großen Mühen umgesetzt werden kann. Die Umsetzung muss jedoch so schnell erfolgen, weil die Länder ansonsten Anlastungen der EU-Kommission befürchten. Wir bitten um Ihr Verständnis und wir werden uns weiterhin für eine praxisgerechte Umsetzung einsetzen.
Verstöße gegen die Weidepflicht
Seit 2024 haben wir uns gemeinsam mit anderen Akteuren für eine praxisnahe und umsetzbare Ausgestaltung der Weidepflicht eingesetzt. In Gesprächen mit Ministerien und Behörden konnte deutlich gemacht werden, dass eine vollständige Umsetzung der Weidepflicht bereits im Jahr 2025 für viele Betriebe nicht realistisch gewesen wäre.
Als Ergebnis wurde ein Kompromiss erzielt: die „BVK-Leitlinien zur Weide“, mit denen sich die Kontrollstellen zu einer angepassten Umsetzung der Weidepflicht bekennen. Diese geben Betrieben, die sich nachweislich um Weidegang bemühen, mehr Zeit, um schrittweise einen umfassenden Weidegang für alle Tiergruppen umzusetzen.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich gilt die Weidepflicht für alle Pflanzenfresser. Wer keine Tiere weidet, verstößt erheblich gegen die Bio-Anforderungen und gefährdet ggfs. auch seine Förderung.
Wer noch nicht alle Tiergruppen/Tiere Weidezugang gewähren kann, dies nachvollziehbar begründet und generell "weidewillig" ist, kann mit einem geringfügigen Verstoß rechnen und muss einen Maßnahmenplan zum Weidezugang vorlegen.
Betriebe gelten als "weidewillig", wenn:
· alle beweidbaren Flächen in die Weideplanung einbezogen werden,
· mindestens 50 % der Tiere bereits Weidegang erhalten,
· jährliche Fortschritte bei der Ausweitung des Weidegangs erkennbar sind.
Diese Betriebe müssen das Ziel „Weidegang für alle Pflanzenfresser“ spätestens bis zur Weidesaison 2028 erreichen.
Mit dieser Regelung soll insbesondere Betrieben geholfen werden, die für den Weidegang einen erheblichen Aufwand betreiben müssen – etwa durch bauliche Maßnahmen, die Umwandlung von Ackerflächen in Weiden, den Bau von Triebwegen oder die Organisation von Straßenquerungen.
Bitte verstehen Sie diese Übergangsregelung nicht als generelle Aufweichung der Weidepflicht:
Betriebe, die bereits 2026 oder 2027 alle Tiergruppen weiden könnten, dies jedoch ohne nachvollziehbare Gründe nicht tun, gefährden ihre Zertifizierung.
Neue regionale Initiativen:
Wir freuen uns, Ihnen den Start der "Weidebörse Südschwarzwald" mitteilen zu können. Sie ist ab sofort erreichbar unter https://www.weideboerse-schwar...
