Übergangszeiten in der Geflügel- und Schweinehaltung
Auslaufende Übergangszeiten in der Tierhaltung
In der EU-Bio-Verordnung wurden einige Anforderungen in der ökologischen Geflügelhaltung angepasst. Wir machen Sie darauf aufmerksam, damit Sie ggf. bis zum 1. Januar 2030 Anpassungen vornehmen können.
Anforderungen, Anpassungsbedarf und Fristen:
- Bei Schweineställen, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen die Auslaufflächen nicht mindestens zur Hälfte aus festem Boden (also keine Spalten-/Gitterböden) bestehen, sind die Anteile der befestigten Fläche auf 50% zu erhöhen. Dies muss spätestens bis zum 1. Januar 2030 erfolgen.
- Geflügelställe mit Volieren, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und die mit mit mehr als 2 erhöhten Ebenen ausgestattet sind, müssen spätestens zum 1. Januar 2030 auf 2 erhöhte Ebenen reduziert und ggf. mit einem effizienten Entmistungssystem ausgestattet werden. Volieren sind nur bei Legehennen, Junghennen, Bruderhähnen und Elterntieren gestattet.
- Geflügelställe, bei denen das Freigelände einen Radius von 150m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls überschreitet, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Einrichtungen oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, um einen Freigeländeradius von max. 150m zu gewährleisten müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.
- Betriebe oder Produktionseinheiten, die Junghennen in Geflügelhaltungseinrichtungen produzieren, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Geflügelställe oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, damit sie die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne, einhalten müssen diese Vorgaben spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.