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DE-ÖKO-006

EU-Bio-Verordnung: Änderungen des Importsverfahrens

Nachdem die EU-Kommission in Drittländern über mehrere Jahre durch Überwachungen erhebliche Schwachstellen im Kontrollverfahren festgestellt hat, sollen die Vorschriften für die Einfuhr weiter verschärft werden und gleiche Ausgangsbedingungen zur Überwachung der Drittlandkontrollstellen durch die EU-Kommission geschaffen werden. Da die Vielzahl der Standards in den Drittländern die Überwachung erschwert, soll das System der Anerkennung von gleichwertigen Standards abgeschafft werden.

Das neue Importverfahren sieht daher nur noch zwei Möglichkeiten vor:

1. Konforme Produkte, d.h. die Produkte, die importiert werden sollen, entsprechen vollständig den Vorgaben der EU-Bio-VO (Compliance, Art. 46 2018/848).

2. Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung, d.h. die Produkte stammen aus einem Drittland mit einem Handelsabkommen (Equivalence under a trade agreement, Art. 47, Art. 45 i) und ii)).

Die Verfahren für Importe, die bisher nach der Drittlandliste (gem. Art. 33 Abs. 2) und nach der Kontrollstellenliste (gem. Art. 33 Abs. 3) durchgeführt werden, sollen auslaufen:

1. Anerkanntes Drittland (Equivalent third country, Art. 48)
-> Übergangsfrist bis 31.12.2026 vorgesehen

2. Anerkannte Drittlandkontrollstelle (Equivalent control authority or control body, Art. 57)
-> Übergangsfrist bis 31.12.2024 vorgesehen

Weiter wurden die Regelungen zum Drittlandimport durch Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte spezifiziert.

Seit 01.01.2022 ergeben sich für die behördlichen Zuständigkeiten für die Prüfung und Freigabe von Bio-Importen aus Drittländern folgende Änderungen:

Künftig führen anstelle des Zolls die zuständigen Landesbehörden eine öko-rechtliche Prüfung für die einzelnen Importvorgänge aus Drittländern. Der Zoll wird ausschließlich die zollrechtliche Abfertigung durchführen. Sendungen müssen daher vor Eintreffen immer bei der Landesbehörde angemeldet werden. Die Prüfung der Landesbehörde umfasst für alle Importpartien eine Dokumentenprüfung der in TRACES.NT hinterlegten Unterlagen, ggf. werden darüber hinaus stichprobenartig Nämlichkeitskontrollen sowie ggf. risikoorientierte Warenuntersuchungen durchgeführt. Die Prüfung wird immer vor der Verzollung durchgeführt und in der Kontrollbescheinigung (COI, Feld 30) bzw. Teilsendungen (Feld 12) dokumentiert.

Die neue EU-Bio-VO (EU) 2018/848 fordert die Kontrolle der Bio-Einfuhren an Grenzkontrollstellen (= BCP border control post ) gemäß Kontrollverordnung Art. 47. D.h. grenzkontrollpflichtige Bio-Partien, die aus phytosanitären oder aus anderen lebens-/futtermittelrechtlichen Gründen bei einer Grenzkontrollstelle (GKS, Eintrag COI in Feld 10) vorgeführt werden müssen, werden dort geprüft. Eine Liste solcher Erzeugnisse findet sich u.a. in den Anhängen folgender Verordnungen:

Verordnung (EU) Nr. 2021/632

Verordnung (EU) Nr. 2019/1793

Verordnung (EU) Nr. 2019/2072

Ökologisch erzeugtes Obst und Gemüsearten, die einer Grenzkontrollstellenpflicht unterliegen, finden Sie in dieser Auflistung.

Weitere Auskünfte zur GKS-Pflichtigkeit von Importpartien geben GKS und Zoll. Das COI wird bei der Anmeldung an der Grenzkontrollstelle im Teil 1 des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) in TRACES.NT hinzugefügt und der Warentyp (Öko/Organic) angegeben. Bei der GGED-Erstellung durch die GKS wird im Teil 2 GGED auf die ordnungsgemäß erfolgte Öko-Kontrolle hingewiesen.

Alle anderen Bio-Sendungen (nicht-grenzkontrollpflichtige) müssen vor Anmeldung zum Freien Warenverkehr im Bereich des jeweiligen Zollamtes geprüft werden. D.h. alle anderen Partien, nicht-grenzkontrollpflichtige Waren, werden am Ort der Überführung (= point of release for free circulation) in den zollrechtlichen Verkehr kontrolliert. Dieser Ort kann im COI (Feld 10) bis zur Anmeldung der Sendung durch den Importeur geändert werden.

Nach den einschlägigen Bestimmungen müssen Sendungen von Bio-Importen aus Drittländern den zuständigen Landsbehörden rechtzeitig angemeldet werden. Dies erfolgt in TRACES.NT durch die neue Pflichtangabe der Ankunftsdaten in den entsprechenden Feldern. Nach derzeitigem Stand wird die zuständige Landesbehörde jedoch nicht automatisch durch das System über die anstehende Einfuhr informiert. Wir raten daher dringend zu einer Voranmeldung der Einfuhr per E-Mail.

Sofern der Ort der Überführung bei nicht-grenzkontrollstellenpflichtigen Einfuhren in anderen Bundesländern erfolgt, ist die entsprechende Landesbehörde über die Einfuhr zu informieren.

Eine Liste der zuständigen Landesbehörden finden Sie hier.

Die zuständigen Landesbehörden haben bereits Ende 2021 ansässige Importeure bezüglich der o.g. Änderungen informiert und eine Abfrage zu den Grenzkontrollstellen bzw. Orten der Übergabe zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen. Nachfolgend haben wir die uns vorliegenden Rundschreiben einiger Landesbehörden zusammengestellt und empfehlen dringend, die dort beschriebenen Vorgaben zu beachten.

Bitte melden Sie uns weiterhin alle Importvorgänge aus Drittländern (auch aus Großbritannien) rechtzeitig vor der Verzollung. Senden Sie uns hierzu für jeden Importvorgang die Kontrollbescheinigung per E-Mail (import@abcert.de) zu. Importe aus der Schweiz sind durch Sendung der Rechnung anzumelden. Eine nochmalige Sendung der Unterlagen nach der Verzollung oder bei inhaltlichen Änderungen auf dem COI ist nicht erforderlich.

Beachten Sie zudem

Für den Import von Bio-Erzeugnissen aus bestimmten Drittländern (sog. Importe nach Leitlinien aus China, Ukraine, Kasachstan, Türkei, Moldawien und Russische Föderation, Indien) gibt es seit mehreren Jahren zusätzliche Kontrollen beim Bio-Import. Die Beprobung dieser Sendungen erfolgt in Deutschland bisher nachgelagert durch uns beim ersten Empfänger. Auf Bundesebene wurde vereinbart, dass es bis auf weiteres bei dieser bisherigen Verfahrensweise bleiben kann. D.h. die Beprobung kann wie bisher von uns durchgeführt werden.