Fragen & Antworten zur neuen |EU-Öko-Verordnung

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur neuen EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 und ihren Durchführungsbestimmungen.

Wir haben versucht, Fragen, die uns immer wieder begegnen aufzugreifen. Falls dabei die für Sie wichtige Antwort fehlt, freuen wir uns, wenn Sie uns Ihre Frage schicken. Die Möglichkeit dazu finden Sie im Menüpunkt "Eigene Frage Stellen".

Düngung

Ich möchte zusätzliche Düngemittel verwenden, was ist zu beachten?

Die neue EG-Öko-Verordnung Nr. 834/2007 und die Durchführungsbestimmungen 889/2008 sehen die Verwendung zusätzlicher Düngemittel für den Fall vor, daß die Nährstoffansprüche nicht im Rahmen der Fruchtfolge gedeckt werden können. Die Düngemittel, die im Anhang I der EG-VO Nr. 889/2008 aufgeführt sind, können verwendet werden.

Sie müssen folgendes dokumentieren:

  • Grund der Verwendung (Bodenuntersuchungen, Beratungsempfehlungen, Qualitätsgründe, Nährstoffvergleiche)
  • Art, Menge,
  • Kultur und Parzelle
  • Datum der Ausbringung.


Die Anerkennung des Bedarfs ist nach dem 1.1.2009 nicht mehr notwendig

Quelle
834/2007 Art 5 und Art 12; 889/2008 Art 3 und Art 72

Pflanzenschutz

Was ist bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten?

Grundsätzlich sind Pflanzenbestände durch Fruchtfolge, Anbaumaßnahmen und thermische/physikalische Verfahren gesund zu erhalten. Bei einer konkreten Bedrohung/Befall können Pflanzenschutzmittel nach Anhang II der EG-VO Nr. 889/2008 verwendet werden. Aufzuzeichnen sind der Grund für die Anwendung, das Datum der Ausbringung, die Art der Ausbringung das Mittel und die betroffenen Parzellen.

Die Anerkennung des Bedarfs ist nicht mehr erforderlich.

Quelle
834/2007 Art 5 und Art 12; 889/2008 Art 3 und Art 72

Saatgut

Darf ich Saatgut aus der Umstellung verwenden?
Saatgut aus der Umstellung auf den ökologischen Landbau wird in der neuen EG-Öko-Verordnung dem Öko-Saatgut gleichgestellt und darf uneingeschränkt verwendet werden.

Darf ich konventionelles Saatgut verwenden?
Ungebeiztes, konventionelles Saatgut darf verwendet werden, wenn Öko-Saatgut der gewünschten Sorte nicht verfügbar ist und keine geeigneten alternativen Sorten aus Öko-Vermehrung erhältlich sind. Vor Aussaat muss bei den meisten Arten eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Arten, die nur spärlich zur Verfügung stehen (manche Salate, Kräuter, Gräser etc.), dürfen ohne Ausnahmegenehmigung verwendet werden, wenn sie nicht aus Öko-Vermehrung erhältlich sind. Diese sind in der Datenbank mit "Allgemeine Genehmigung" gekennzeichnet. Die Nichtverfügbarkeit ist bei der Kontrolle nachzuweisen.

Informationen hierzu finden Sie unter www.organicxseeds.de im Internet. Hier können Sie Ausnahmegenehmigungen beantragen und Bestätigungen erstellen.

Quelle
Art. 45 (1) a VO 889/2008

Fütterung

Welche Futtermittel darf ich verwenden?
Grundsätzlich müssen Pflanzenfresser (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Dabei müssen die Futtermittel überwiegend vom eigenen Betrieb stammen. Futter von Wiesen, Weiden sowie mehrjähriges Klee- oder Luzernegras aus dem ersten Umstellungsjahr können bis zu 20% in der Jahresration (Trockenmasse) verwendet werden. Hier gibt es keine Beschränkungen für die Tagesration!

Für "Nichtpflanzenfresser" (Geflügel, Schweine) dürfen nicht ökologische Futtermittel bis 31.12.2011 bis zu 5% der TM der Jahresration verwendet werden.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Tiere mit ökologischen Futtermittel nicht angemessen ernährt werden können. Hier sind z.B. Kartoffeleiweiß oder Maiskleber zu nennen, die aus ökologischer Erzeugung nur sehr eingeschränkt verfügbar sind, als Eiweißquelle in der Geflügel- und Schweinemast aber sehr große Bedeutung haben.

Bienen können mit ökologischem Honig oder mit ökologischem Zucker oder Zuckersirup gefüttert werden, wenn dies witterungsbedingt notwendig ist. Die Fütterung kann ab der letzten Honigernte bis 15 Tage vor Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit erfolgen.

Tierzukauf

Was muß ich beim Zukauf von Zuchtieren beachten?

Wichtig: Bei Säugetieren müssen Masttiere immer aus ökologischen Betrieben stammen!

Der Zukauf männlicher Zuchttiere erfolgt grundsätzlich aus ökologischen Betrieben. Falls hier keine geeigneten Tiere verfügbar sind, können Tiere aus konventionellen Betrieben zugekauft werden.
Eine Ausnahmegenehmigung ist hierbei nicht erforderlich.

Der Zukauf weiblicher Säugetiere zur Zucht ist zu Ergänzung der eigenen Nachzucht in geringem Umfang ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Dabei dürfen jährlich bis zu 10% des Bestandes an ausgewachsenen Tieren bei Rindern und Pferden, bis zu 20% bei Schweinen, Schafen und Ziegen zugekauft werden. Die Tiere müssen nullipar sein, dürfen also noch nicht geworfen haben. Beim erstmaligen Bestandsaufbau düfen ohne Ausnahmegenehmigung

  • Kälber und Fohlen unter 6 Monaten
  • Lämmer und Zicklein unter 60 Tagen
  • Ferkel unter 35 kg

zugekauft werden.

Bei Geflügel dürfen zum Aufbau oder Wiederaufbau von Beständen nach Ausnehmegenehmigung durch die zuständige Behörde Tiere bis zum Alter von 3 Tagen aus konventioneller Herkunft zugekauft werden, soweit keine Öko-Tiere verfügbar sind. Wir leiten Ihre (formlosen) Anträge gerne weiter, weisen aber darauf hin, dass entsprechende Anträge in manchen Bundesländern mit Bearbeitungsgebühren versehen sind.

Beachten Sie bitte, dass die Öko-Verbände eine Ausnahmegenehmigung für konventionelle Tierzukäufe vorsehen.

Grundsätzlich müssen bei allen Tieren konventioneller Herkunft die Umstellungszeiten eingehalten werden.

Tiergesundheit

Was ist bei der Behandlung von kranken Tieren zu beachten?
Kranke und verletzte Tiere sind unverzüglich zu behandeln. Pflanzliche und homöopathische Präparate sind dabei die erste Wahl, wenn sie Wirkung erwarten lassen.
Chemisch-synthetisch-allopathische Tierarzneimittel können in Verantwortung des Tierarztes verabreicht werden, wenn sie erforderlich sind, um den Tieren Leiden und Schmerzen zu ersparen.

Wichtig ist dabei, dass die für die Arznei angegebene Wartezeit zu verdoppeln ist, bevor vom behandelten Tier ökologische Lebensmittel gewonnen werden. Falls keine Wartezeit oder die Wartezeit "0 Tage" angegeben ist, sind mindestens 48h einzuhalten.

Wenn Tiere mehr als drei Mal je Jahr (oder Tiere mit Lebensdauer unter einem Jahr mehr als ein Mal) behandelt werden, dürfen diese Tiere erst nach erneuter Umstellung als Bio-Tiere angesehen werden. Dies ist insbesondere bei Schweinen und Mastgeflügel zu beachten: diese müssen, wenn sie einmal z.B. gegen Durchfall und ein weiteres Mal gegen Lungenentzündung mit Antibiotika oder anderen chemisch-synthetischen Medikamenten behandelt wurden neu umgestellt werden.

Diese Regelung gilt nicht für Impfungen und Parasitenbehandlungen. Eine Behandlung beginnt mit der Diagnose der Krankheit und endet, wenn das Tier wieder gesund ist.
Wir empfehlen ein separates Register zu führen, in dem Tiere, die aufgrund ihrer Behandlungen neu umzustellen sind, mit Beginn und Ende der Wartezeit aufgeführt sind. Ein Register zum Download finden sie hier:
undefinedDokumentation Tierbehandlung.

Sie müssen dabei zusätzlich zum tierärztlichen Abgabebeleg aufzeichnen:

  • welche Tiere behandelt wurden
  • Datum der Behandlung
  • Einzelheiten der Diagnose
  • Dosierung und Art des Mittels
  • tierärztliche Verschreibung mit Gründen
  • Wartezeiten, die vor Öko-Vermarktung einzuhalten sind

 

Ab dem 1.1.2012 dürfen Ferkel nur noch unter Betäubung und/oder Verabreichung von Schmerzmitteln kastriert werden.


Was ist bei Parasitenbehandlungen zu beachten?
Behandlungen gegen Parasiten können immer dann erfolgen, wenn Parasiten nachgewiesen wurden (Kotuntersuchung).

Quelle
889/2008 Art 24

Kennzeichnung und Etikettierung

Geänderte Kennzeichnungs/Etikettierungsvorgaben für Öko-Produkte

Ab 01.07.2010 gilt das neue EU-Bio-Logo.
Mit der undefinedVO (EG) Nr. 271/2010 ("Logo-Verordnung") wurden neue Nutzungsvorgaben und -möglichkeiten veröffentlicht.

Im undefinedABCERT Infoschreiben finden Sie detaillierte Informationen zum Inhalt der Logo-Verordnung und den Konsequenzen für Ihr Bio-Unternehmen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum neuen EG-Öko-Logo bzw. die Möglichkeit zum Logo-Download.

Kann das "alte" sechseckige Deutsche Biosiegel noch zusätzlich verwendet werden?

Ja, nationale sowie private Logos dürfen weiterhin deklariert werden.

 

Kennzeichnung

Bei allen Verarbeitungsprodukten, unabhängig von der Kennzeichnungsvariante, gilt:

  • Eine ökologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nicht ökologischen Zutat oder während der Umstellung erzeugten Zutat vorkommen.
  • Im Zutatenverzeichnis ist anzugeben, welche Zutaten ökologisch sind ("Sternchenkennzeichnung"). Dies gilt auch dann, wenn das Produkt nur Zutaten aus ökologischem Landbau enthält.

 

»95-Prozent-Kennzeichnung« –uneingeschränkte Kennzeichnung

Wenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischem Landbau stammen und alle konventionellen Zutaten, Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe der EG-Öko-Verordnung (Anhang VIII und IX der Durchführungsvorschriften) entsprechen, kann ein Produkt mit Öko-Hinweisen ausgelobt werden.

 

Öko-Kennzeichnung von Einzelzutaten/Komponentenauslobung

Bei verarbeiteten Lebensmitteln können einzelne Zutaten im Zutatenverzeichnis mit einem Bio-Hinweis versehen werden, auch wenn die Bio-Zutaten unter 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ausmachen. Voraussetzung ist, dass das Lebensmittel überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt ist. Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften der EG-Öko-Verordnung für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel einzuhalten. Auf die ökologische Produktion darf nur im Zusammenhang mit den ökologischen Zutaten Bezug genommen werden. Dabei ist der Gesamtanteil der Bio-Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Zutatenverzeichnis anzugeben.

 

Öko-Kennzeichnung von Produkten aus Jagd oder Wildfang

Auch verarbeitete Erzeugnisse der Jagd oder der Fischerei können im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung mit »Bio« bezeichnet werden, sofern diese Erzeugnisse als Hauptzutat ein Erzeugnis der Jagd oder Fischerei enthalten und die weiteren Zutaten aus ökologischer Landwirtschaft stammen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Verarbeitung

Neue Vorgaben zur Berechnung der %-Anteile bei verarbeiteten Bio-Produkten:
Bei der Berechnung der max. 5 % zulässigen Rohstoffe aus konventioneller Erzeugung müssen neben den zulässigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang IX der VO 889/2998 auch die mit Sternchen gekennzeichneten Lebensmittelzusatzstoffe des Anhang VIII Teil A der VO 889/2008 eingerechnet werden (z.B. Johannisbrot- oder Guarkernmehl, Gummi Arabicum, Pektin). Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Rezepturen zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Quelle
Art. 23 (4) a VO 834/2007

Transport & Verschluss

Müssen lose Transporte weiterhin genehmigt und verplombt werden?
Die Verplombungs- und Genehmigungspflicht für den Transport von Bio-Produkten zu anderen Einheiten wurde zum 01.01.2009 aufgehoben, sofern die Transporte durch die Bio-Unternehmen und direkt von einem kontrollierten Unternehmen zum anderen erfolgen. Damit wird eine seitens ABCERT seit langem geforderte Änderung der VO umgesetzt.

Der Nachweis der Transporte erfolgt durch die Überprüfung der entsprechenden Papiere im Rahmen der Kontrolle, eine Genehmigung dieser Transporte entfällt.

Eine Vorlage für ein vollständiges Warenbegleitpapier finden Sie  undefinedhier.

Quelle
Art. 31 VO 889/2008

Futtermittelherstellung

Haben sich in der Produktion von Futtermitteln Änderungen ergeben?
In der Kennzeichnung haben sich zwei Änderungen ergeben:
a) Futtermitteln, die weniger als 95 % Öko-Komponenten enthalten, sind zukünftig mit dem Wortlaut "kann in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) 889/2008' verwendet werden“ anstelle von "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar" und/oder „gemäß der Verordnung (EWG) Nr.2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar“" zu kennzeichnen.
b) auf Sackanhänger und anderen Dokumenten für den Landwirt ist zusätzlich der Anteil an konventionellen landwirtschaftlichen Rohstoffen anzugeben.

Dürfen Öko-Futtermittel weiterhin auf gemeinsam genutzten Anlagen produziert werden?
Die bisher nur ausnahmesweise zulässige Parallelerzeugung von konventionellen und Öko-Futtermitteln wurde nun dauerhaft gestattet. Für gemeinsame Transporte von konventionellen und Öko-Futtermitteln in gemeinsam genutzten Fahrzeugen ist keine Genehmigung mehr erforderlich.

Untersteht auch Heimtierfutter der Kontrolle nach EU-Öko-VO?
Heimtierfutter unterliegt grundsätzlich ab dem 1.1.2009 auch dieser Verordnung, eine Kennzeichnung mit Bio-Hinweisen ist jedoch nur zulässig, wenn die Herstellung nach dem anerkannten privaten Standard erfolgt.

Eigene Frage stellen